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Nemo tenetur se ipsum accusare - die Gefahr einer Selbstbelastung besteht heute kaum noch in repressiven Verfahren, sondern vielmehr in vorgelagerten oder parallel gefuhrten Verwaltungsverfahren. Dies kann insbesondere im bankaufsichtlichen Verfahren der Fall sein, in dem die Bankaufsichtsbehoerden Auskunfts- und Unterlagenvorlageverlangen an naturliche Personen und Unternehmen richten. Diese Befugnisse nimmt Daniela Kleinheisterkamp zum Anlass zu untersuchen, inwieweit verfassungsrechtliche Vorgaben unterlaufen werden, wenn Informationen, die in einem praventiven Zwecken dienenden Verwaltungsverfahren erlangt wurden, zweckentfremdet in einem repressiven Verfahren verwendet werden. Die Verfasserin stutzt ihre Untersuchung dabei insbesondere auf eine verfassungsrechtliche Fundierung und Bestimmung des Inhalts der Selbstbelastungsfreiheit von naturlichen Personen und Verbanden.
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Nemo tenetur se ipsum accusare - die Gefahr einer Selbstbelastung besteht heute kaum noch in repressiven Verfahren, sondern vielmehr in vorgelagerten oder parallel gefuhrten Verwaltungsverfahren. Dies kann insbesondere im bankaufsichtlichen Verfahren der Fall sein, in dem die Bankaufsichtsbehoerden Auskunfts- und Unterlagenvorlageverlangen an naturliche Personen und Unternehmen richten. Diese Befugnisse nimmt Daniela Kleinheisterkamp zum Anlass zu untersuchen, inwieweit verfassungsrechtliche Vorgaben unterlaufen werden, wenn Informationen, die in einem praventiven Zwecken dienenden Verwaltungsverfahren erlangt wurden, zweckentfremdet in einem repressiven Verfahren verwendet werden. Die Verfasserin stutzt ihre Untersuchung dabei insbesondere auf eine verfassungsrechtliche Fundierung und Bestimmung des Inhalts der Selbstbelastungsfreiheit von naturlichen Personen und Verbanden.