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Die seit 2000 geltende Fassung des Art. 16 Abs. 2 GG ermoeglicht die Auslieferung von Deutschen auch an internationale Gerichtshoefe. Ausgehend von der Bindung der deutschen Staatsgewalten an die Verfassung erarbeitet Christina Globke eine dogmatische Konstruktion, die sowohl den Forderungen des Grundrechtsschutzes als auch den Anforderungen flexibler internationaler Zusammenarbeit gerecht wird. Die im Zentrum stehende Analyse der Art. 24 Abs. 1 und 16 Abs. 2 S. 2 GG zeigt, dass beiden Normen eine parallele dogmatische Konstruktion des Grundrechtsschutzes zu Grunde liegt. Durchgriff und Zugriff auf eine Person durch einen nichtdeutschen Hoheitstrager wirken sich in derselben Weise auf die Gewahrleistungspflicht des deutschen Staates fur die Grundrechte aus. Schliesslich wird der Internationale Strafgerichtshof als der Hauptanwendungsfall unter die Tatbestandsmerkmale der untersuchten Artikel subsumiert.
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Die seit 2000 geltende Fassung des Art. 16 Abs. 2 GG ermoeglicht die Auslieferung von Deutschen auch an internationale Gerichtshoefe. Ausgehend von der Bindung der deutschen Staatsgewalten an die Verfassung erarbeitet Christina Globke eine dogmatische Konstruktion, die sowohl den Forderungen des Grundrechtsschutzes als auch den Anforderungen flexibler internationaler Zusammenarbeit gerecht wird. Die im Zentrum stehende Analyse der Art. 24 Abs. 1 und 16 Abs. 2 S. 2 GG zeigt, dass beiden Normen eine parallele dogmatische Konstruktion des Grundrechtsschutzes zu Grunde liegt. Durchgriff und Zugriff auf eine Person durch einen nichtdeutschen Hoheitstrager wirken sich in derselben Weise auf die Gewahrleistungspflicht des deutschen Staates fur die Grundrechte aus. Schliesslich wird der Internationale Strafgerichtshof als der Hauptanwendungsfall unter die Tatbestandsmerkmale der untersuchten Artikel subsumiert.