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Adel Aukhatov analysiert vergleichend die Ausgangspunkte des Problems der Durchgriffs- und Existenzvernichtungshaftung im Sach- und Kollisionsrecht sowie Loesungsansatze in Deutschland und Russland. Fur beide Rechtsordnungen gilt, dass die Durchgriffshaftung grundsatzlich nur subsidiar und als ultima ratio angewandt und in der Regel von den Umstanden des Einzelfalls abhangig gemacht wird. Sie ist im deutschen wie im russischen IPR gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren und damit einheitlich dem Gesellschaftsstatut zu unterstellen. Die kollisionsrechtlichen Instrumente (ordre public-Vorbehalt, Sonderanknupfung und Gesetzesumgehung) helfen bei der Durchsetzung der russischen Kann-Bestimmungen uber die Durchgriffshaftung der Gesellschafter in Russland agierender Auslandsgesellschaften nicht weiter. Anders ist die Situation in Deutschland. Die Durchgriffshaftung wegen Vermoegensvermischung kann uber Art. 6 EGBGB kraft der residualen positiven Funktion des ordre public oder als international zwingende Norm im Wege einer Sonderanknupfung durchgesetzt werden. Die Existenzvernichtungshaftung ist nach dem Trihotel -Urteil des BGH eine auf 826 BGB gestutzte Innenhaftung der Gesellschafter gegenuber der Gesellschaft. Der Autor geht davon aus, dass sich ihre deliktsrechtliche Qualifikation durchsetzen wird, auch wenn die besseren Grunde fur eine gesellschaftsrechtliche Qualifikation sprechen. Selbst auf der Basis einer deliktsrechtlichen Qualifikation der Existenzvernichtungshaftung ist aber deren akzessorische Anknupfung an das Gesellschaftsstatut zu befurworten.
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Adel Aukhatov analysiert vergleichend die Ausgangspunkte des Problems der Durchgriffs- und Existenzvernichtungshaftung im Sach- und Kollisionsrecht sowie Loesungsansatze in Deutschland und Russland. Fur beide Rechtsordnungen gilt, dass die Durchgriffshaftung grundsatzlich nur subsidiar und als ultima ratio angewandt und in der Regel von den Umstanden des Einzelfalls abhangig gemacht wird. Sie ist im deutschen wie im russischen IPR gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren und damit einheitlich dem Gesellschaftsstatut zu unterstellen. Die kollisionsrechtlichen Instrumente (ordre public-Vorbehalt, Sonderanknupfung und Gesetzesumgehung) helfen bei der Durchsetzung der russischen Kann-Bestimmungen uber die Durchgriffshaftung der Gesellschafter in Russland agierender Auslandsgesellschaften nicht weiter. Anders ist die Situation in Deutschland. Die Durchgriffshaftung wegen Vermoegensvermischung kann uber Art. 6 EGBGB kraft der residualen positiven Funktion des ordre public oder als international zwingende Norm im Wege einer Sonderanknupfung durchgesetzt werden. Die Existenzvernichtungshaftung ist nach dem Trihotel -Urteil des BGH eine auf 826 BGB gestutzte Innenhaftung der Gesellschafter gegenuber der Gesellschaft. Der Autor geht davon aus, dass sich ihre deliktsrechtliche Qualifikation durchsetzen wird, auch wenn die besseren Grunde fur eine gesellschaftsrechtliche Qualifikation sprechen. Selbst auf der Basis einer deliktsrechtlichen Qualifikation der Existenzvernichtungshaftung ist aber deren akzessorische Anknupfung an das Gesellschaftsstatut zu befurworten.