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Aufgrund gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen entstehen immer wieder Guter, fur die sich die Frage stellt, ob und wem sie zugeordnet werden sollen. Beispiele hierfur sind die elektrische Energie, die Vermarktung von Bildnissen und Namen Prominenter sowie die Internet-Domain. Solange die Eigentumsproblematik nicht spezialgesetzlich entschieden ist, beanspruchen einige, exklusiv uber ‘ihr’ Gut entscheiden und das daran bestehende Ausschliesslichkeitsrecht rechtsgeschaftlich verwerten zu koennen, wahrend sich andere fur die uneingeschrankte Nutzung auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Alexander Peukert geht der Frage nach, welche dieser Sichtweisen fur die deutsche Rechtsordnung gultig ist. Dazu pruft er, ob die Gerichte insbesondere auf der Basis der Generalklauseln des Delikts- und Bereicherungsrechts, anhand der allgemeinen Vorschriften zur UEbertragung und Zwangsverwertung von ‘Rechten’ bzw. von ‘Vermoegen’ sowie auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ungeschriebene Ausschliesslichkeitsrechte herausbilden durfen, die sich in ihren Wirkungen nicht mehr vom Sacheigentum und den Immaterialguterrechten unterscheiden. Die Ergebnisse dieser Analysen verarbeitet der Autor zu einer allgemeinen Theorie der Guterzuordnung. Die Untersuchung endet mit einer Kritik des seit Locke vorherrschenden Verstandnisses vom Verhaltnis zwischen Eigentum und Freiheit.
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Aufgrund gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen entstehen immer wieder Guter, fur die sich die Frage stellt, ob und wem sie zugeordnet werden sollen. Beispiele hierfur sind die elektrische Energie, die Vermarktung von Bildnissen und Namen Prominenter sowie die Internet-Domain. Solange die Eigentumsproblematik nicht spezialgesetzlich entschieden ist, beanspruchen einige, exklusiv uber ‘ihr’ Gut entscheiden und das daran bestehende Ausschliesslichkeitsrecht rechtsgeschaftlich verwerten zu koennen, wahrend sich andere fur die uneingeschrankte Nutzung auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Alexander Peukert geht der Frage nach, welche dieser Sichtweisen fur die deutsche Rechtsordnung gultig ist. Dazu pruft er, ob die Gerichte insbesondere auf der Basis der Generalklauseln des Delikts- und Bereicherungsrechts, anhand der allgemeinen Vorschriften zur UEbertragung und Zwangsverwertung von ‘Rechten’ bzw. von ‘Vermoegen’ sowie auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ungeschriebene Ausschliesslichkeitsrechte herausbilden durfen, die sich in ihren Wirkungen nicht mehr vom Sacheigentum und den Immaterialguterrechten unterscheiden. Die Ergebnisse dieser Analysen verarbeitet der Autor zu einer allgemeinen Theorie der Guterzuordnung. Die Untersuchung endet mit einer Kritik des seit Locke vorherrschenden Verstandnisses vom Verhaltnis zwischen Eigentum und Freiheit.