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Die zentrale Vorschrift uber urheberisches Schaffen im Arbeitsverhaltnis ( 43 UrhG) enthalt keine Aussage uber die hiermit verbundenen wirtschaftlich bedeutsamen, vermoegensrechtlichen Grundfragen: Welche Nutzungsrechte stehen dem Arbeitgeber zu? Welche Vergutung kann der Arbeitnehmer beanspruchen? Bernhard Ulrici zeigt auf, dass es fur beide Fragen ohne Bedeutung ist, dass das Urheberrecht originar in der Person des Arbeitnehmers entsteht, wenn er ein Werk schafft. Dieser Unterschied gegenuber der vor allem im Bereich des 950 BGB bestehenden Rechtslage ist durch den persoenlichkeitsrechtlichen Einschlag des Urheberrechts bedingt. Eine vermoegensrechtliche Wertung ist ihm nicht zu entnehmen. Der Autor veranschaulicht, dass der Arbeitnehmer auf Grund des fremdnutzigen Charakters des Arbeitsverhaltnisses dem Arbeitgeber an den von ihm geschaffenen Werken insoweit Nutzungsrechte einraumen muss, als dieser hierauf angewiesen ist, um die zum Werk fuhrende Arbeitsleistung vertragszweckkonform zu nutzen. Da der Arbeitnehmer das Werk auf wirtschaftliches Risiko des Arbeitgebers schafft, steht ihm ohne besondere Abreden im Umfang dieser Risikoubernahme keine gesonderte Vergutung fur die Einraumung von Nutzungsrechten zu. Abweichendes folgt auch nicht aus 32 UrhG, der nicht berucksichtigt, dass der Arbeitgeber im Unterschied zu anderen Werknutzern neben dem Verwertungsrisiko auch das Entstehensrisiko tragt. Besondere Vergutungsanspruche koennen sich allerdings aus 32a UrhG ergeben, der einer Eigenart geistiger Werke Rechnung tragt.
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Die zentrale Vorschrift uber urheberisches Schaffen im Arbeitsverhaltnis ( 43 UrhG) enthalt keine Aussage uber die hiermit verbundenen wirtschaftlich bedeutsamen, vermoegensrechtlichen Grundfragen: Welche Nutzungsrechte stehen dem Arbeitgeber zu? Welche Vergutung kann der Arbeitnehmer beanspruchen? Bernhard Ulrici zeigt auf, dass es fur beide Fragen ohne Bedeutung ist, dass das Urheberrecht originar in der Person des Arbeitnehmers entsteht, wenn er ein Werk schafft. Dieser Unterschied gegenuber der vor allem im Bereich des 950 BGB bestehenden Rechtslage ist durch den persoenlichkeitsrechtlichen Einschlag des Urheberrechts bedingt. Eine vermoegensrechtliche Wertung ist ihm nicht zu entnehmen. Der Autor veranschaulicht, dass der Arbeitnehmer auf Grund des fremdnutzigen Charakters des Arbeitsverhaltnisses dem Arbeitgeber an den von ihm geschaffenen Werken insoweit Nutzungsrechte einraumen muss, als dieser hierauf angewiesen ist, um die zum Werk fuhrende Arbeitsleistung vertragszweckkonform zu nutzen. Da der Arbeitnehmer das Werk auf wirtschaftliches Risiko des Arbeitgebers schafft, steht ihm ohne besondere Abreden im Umfang dieser Risikoubernahme keine gesonderte Vergutung fur die Einraumung von Nutzungsrechten zu. Abweichendes folgt auch nicht aus 32 UrhG, der nicht berucksichtigt, dass der Arbeitgeber im Unterschied zu anderen Werknutzern neben dem Verwertungsrisiko auch das Entstehensrisiko tragt. Besondere Vergutungsanspruche koennen sich allerdings aus 32a UrhG ergeben, der einer Eigenart geistiger Werke Rechnung tragt.