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Das Recht der kirchlichen Stiftung befindet sich seit einiger Zeit im Umbruch. Erschien fruher der Status der kirchlichen Stiftung staatlichen Rechts als Privileg, das es den Stiftungen ermoeglichte, am Selbstbestimmungsrecht der Kirchen teilzuhaben, so sind seit einigen Jahren - nicht zuletzt aufgrund des zunehmenden Kosten- und Konkurrenzdrucks im Sozialbereich - Bestrebungen bislang kirchlicher Stiftungen zu beobachten, sich dieses Rechtsstatus zu entledigen. Einer einseitigen Loesung dieses Bandes durch die Stiftung bzw. durch den Staat sind indes enge rechtliche Grenzen gesetzt, da die rechtlich selbstandige kirchliche Stiftung staatlichen Rechts in das Beziehungsgeflecht Kirche - Staat - Stiftung eingebunden ist, das massgeblich durch das Band der rechtlichen Zuordnung der kirchlichen Stiftung zur Kirche bestimmt wird. Karl-Hermann Kastner und Daniel Couzinet entwickeln nicht nur Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Zuordnung in verfassungsrechtlicher und einfach-rechtlicher Hinsicht, sondern behandeln schwerpunktmassig am Beispiel der Stiftung Liebenau, einer grossen oberschwabischen Sozialstiftung des 19.Jahrhunderts, die Frage nach dem Rechtsstatus derartiger ‘alter’ kirchlicher Stiftungen, fur die sich die Zuordnungsfrage in besonderer Scharfe stellt. Hierbei untersuchen sie exemplarisch, inwieweit die historischen Rechtsgrundlagen des Koenigreichs Wurttemberg und die Rechtslage unter dem Corpus Iuris Canonici fur die nach heute geltendem Religionsverfassungs- und Stiftungsrecht zu treffende Statusentscheidung relevant sind.
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Das Recht der kirchlichen Stiftung befindet sich seit einiger Zeit im Umbruch. Erschien fruher der Status der kirchlichen Stiftung staatlichen Rechts als Privileg, das es den Stiftungen ermoeglichte, am Selbstbestimmungsrecht der Kirchen teilzuhaben, so sind seit einigen Jahren - nicht zuletzt aufgrund des zunehmenden Kosten- und Konkurrenzdrucks im Sozialbereich - Bestrebungen bislang kirchlicher Stiftungen zu beobachten, sich dieses Rechtsstatus zu entledigen. Einer einseitigen Loesung dieses Bandes durch die Stiftung bzw. durch den Staat sind indes enge rechtliche Grenzen gesetzt, da die rechtlich selbstandige kirchliche Stiftung staatlichen Rechts in das Beziehungsgeflecht Kirche - Staat - Stiftung eingebunden ist, das massgeblich durch das Band der rechtlichen Zuordnung der kirchlichen Stiftung zur Kirche bestimmt wird. Karl-Hermann Kastner und Daniel Couzinet entwickeln nicht nur Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Zuordnung in verfassungsrechtlicher und einfach-rechtlicher Hinsicht, sondern behandeln schwerpunktmassig am Beispiel der Stiftung Liebenau, einer grossen oberschwabischen Sozialstiftung des 19.Jahrhunderts, die Frage nach dem Rechtsstatus derartiger ‘alter’ kirchlicher Stiftungen, fur die sich die Zuordnungsfrage in besonderer Scharfe stellt. Hierbei untersuchen sie exemplarisch, inwieweit die historischen Rechtsgrundlagen des Koenigreichs Wurttemberg und die Rechtslage unter dem Corpus Iuris Canonici fur die nach heute geltendem Religionsverfassungs- und Stiftungsrecht zu treffende Statusentscheidung relevant sind.