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Treuhandbeteiligungen, Grundstuckstreuhand, Treuhandkonten, Vermoegensverwaltung, Inkassotatigkeit, Sicherheitenpools und andere Falle einer Doppeltreuhand, Konsortial-, Anleihe- und Refinanzierungstreuhand, unselbststandige Stiftungen und vieles mehr: In keinem dieser Anwendungsfalle einer Verwaltungstreuhand sind die Probleme ihrer rechtlichen Behandlung im Aussenverhaltnis und ihrer Unterscheidung von anderen Formen der Treuhand, insbesondere der Sicherungstreuhand, bislang befriedigend geloest. Stefan J. Geibel setzt den bisher in Rechtsprechung und Literatur befurworteten Loesungsansatzen, die an einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, am Unmittelbarkeitsgrundsatz oder an anderen Grundsatzen anknupfen, eine dogmatische Neuorientierung entgegen: Er qualifiziert die Verwaltungstreuhand als eine atypische, rechtsgeschaftlich nach 705ff. BGB begrundete Gesamthand. Sowohl bei einer offenen als auch bei einer verdeckten Verwaltungstreuhand ist die Bildung eines Treuhandsondervermoegens nach den Regeln uber die Begrundung eines Gesellschaftsvermoegens moeglich. Diese gesellschaftsrechtliche Einordnung der Verwaltungstreuhand ermoeglicht die Abgrenzung zur Sicherungstreuhand und die rechtliche Begrundung, weshalb der Treugeber hinsichtlich des Treugutes dinglich geschutzt ist. Der Autor entwickelt Kriterien, die sich zur Loesung der verschiedenen verfahrensrechtlichen, handels-, gesellschafts-, konzernrechtlichen Fragen vor allem im Hinblick auf die oben genannten Rechtsinstitute bewahren und ferner eine Transposition des anglo-amerikanischen trust in deutsches Recht erleichtern.
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Treuhandbeteiligungen, Grundstuckstreuhand, Treuhandkonten, Vermoegensverwaltung, Inkassotatigkeit, Sicherheitenpools und andere Falle einer Doppeltreuhand, Konsortial-, Anleihe- und Refinanzierungstreuhand, unselbststandige Stiftungen und vieles mehr: In keinem dieser Anwendungsfalle einer Verwaltungstreuhand sind die Probleme ihrer rechtlichen Behandlung im Aussenverhaltnis und ihrer Unterscheidung von anderen Formen der Treuhand, insbesondere der Sicherungstreuhand, bislang befriedigend geloest. Stefan J. Geibel setzt den bisher in Rechtsprechung und Literatur befurworteten Loesungsansatzen, die an einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, am Unmittelbarkeitsgrundsatz oder an anderen Grundsatzen anknupfen, eine dogmatische Neuorientierung entgegen: Er qualifiziert die Verwaltungstreuhand als eine atypische, rechtsgeschaftlich nach 705ff. BGB begrundete Gesamthand. Sowohl bei einer offenen als auch bei einer verdeckten Verwaltungstreuhand ist die Bildung eines Treuhandsondervermoegens nach den Regeln uber die Begrundung eines Gesellschaftsvermoegens moeglich. Diese gesellschaftsrechtliche Einordnung der Verwaltungstreuhand ermoeglicht die Abgrenzung zur Sicherungstreuhand und die rechtliche Begrundung, weshalb der Treugeber hinsichtlich des Treugutes dinglich geschutzt ist. Der Autor entwickelt Kriterien, die sich zur Loesung der verschiedenen verfahrensrechtlichen, handels-, gesellschafts-, konzernrechtlichen Fragen vor allem im Hinblick auf die oben genannten Rechtsinstitute bewahren und ferner eine Transposition des anglo-amerikanischen trust in deutsches Recht erleichtern.