Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Die Existenz des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts ist unbestritten, sein Inhalt wurde kasuistisch konkretisiert. Gleichwohl bleiben Herleitung und Gehalt bis heute blass. Gabriele Britz rekonstruiert und konturiert es als inneres, nicht verhaltensbezogenes Teilrecht der in Art. 2 I GG verankerten Garantie freier Persoenlichkeitsentfaltung, ohne dass sie dafur des problematischen Ruckgriffs auf Art. 1 I GG bedarf. Sie zeigt, dass das allgemeine Persoenlichkeitsrecht im Dienste der Identitatsleistung des Individuums steht, indem es Voraussetzungen der Selbstreflexivitat von Identitatszuschreibungen gewahrleistet, mittels derer sich das Individuum einen eigenen Anteil am sozialen Vorgang der Konstruktion von Identitat sichert. Weil es als blosser Voraussetzungsschutz auf eine Eigenleistung des Individuums zielt, kann es freilich keinen abwehrrechtlich fassbaren, ‘lachigen’ Schutzbereich haben. Vielmehr ist sein Schutzgehalt von spezifischen Gefahrdungslagen her zu entwickeln, in denen die Freiwilligkeit und damit das durch Art. 2 I GG geschutzte ‘Eigene’ der Persoenlichkeitsentfaltung ubermassig in Bedrangnis geraten. Weil Gefahren nicht zuletzt von gesellschaftlichen Konstruktionsvorgangen herruhren, erklart sich so auch die hohe Privatrechtsrelevanz einiger Teilbereiche des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts, insbesondere des Rechts auf Selbstdarstellung. Es schutzt die Voraussetzungen der menschlichen Identitatsleistung im Verhaltnis zu anderen und bietet so die Moeglichkeit einer verfassungsrechtlichen Antwort auf das ‘Interaktivitatsparadigma’.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Die Existenz des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts ist unbestritten, sein Inhalt wurde kasuistisch konkretisiert. Gleichwohl bleiben Herleitung und Gehalt bis heute blass. Gabriele Britz rekonstruiert und konturiert es als inneres, nicht verhaltensbezogenes Teilrecht der in Art. 2 I GG verankerten Garantie freier Persoenlichkeitsentfaltung, ohne dass sie dafur des problematischen Ruckgriffs auf Art. 1 I GG bedarf. Sie zeigt, dass das allgemeine Persoenlichkeitsrecht im Dienste der Identitatsleistung des Individuums steht, indem es Voraussetzungen der Selbstreflexivitat von Identitatszuschreibungen gewahrleistet, mittels derer sich das Individuum einen eigenen Anteil am sozialen Vorgang der Konstruktion von Identitat sichert. Weil es als blosser Voraussetzungsschutz auf eine Eigenleistung des Individuums zielt, kann es freilich keinen abwehrrechtlich fassbaren, ‘lachigen’ Schutzbereich haben. Vielmehr ist sein Schutzgehalt von spezifischen Gefahrdungslagen her zu entwickeln, in denen die Freiwilligkeit und damit das durch Art. 2 I GG geschutzte ‘Eigene’ der Persoenlichkeitsentfaltung ubermassig in Bedrangnis geraten. Weil Gefahren nicht zuletzt von gesellschaftlichen Konstruktionsvorgangen herruhren, erklart sich so auch die hohe Privatrechtsrelevanz einiger Teilbereiche des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts, insbesondere des Rechts auf Selbstdarstellung. Es schutzt die Voraussetzungen der menschlichen Identitatsleistung im Verhaltnis zu anderen und bietet so die Moeglichkeit einer verfassungsrechtlichen Antwort auf das ‘Interaktivitatsparadigma’.