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Nur mit Hilfe ihrer Organe und Organwalter koennen Gesellschaften und Vereine wie eine naturliche Person am Rechtsverkehr teilnehmen. Damit bildet die Organschaft eines der zentralen Rechtsinstitute des Verbandsrechts. Jan Schurnbrand arbeitet die Thematik umfassend auf und entwickelt allgemeine Lehren uber das Organ. Im Vordergrund steht dabei zunachst die Frage, welche der am Verbandsleben beteiligten Einrichtungen uberhaupt Organ des Verbandes ist. Im Rahmen eines induktiven Untersuchungsansatzes beleuchtet der Autor unter anderem den Abschlussprufer und den Insolvenzverwalter naher und untersucht, ob die Rechtsstellung des anderen Vertragsteils beim Beherrschungsvertrag oder diejenige des Versammlungsleiters der Mitgliederversammlung als organschaftlich zu qualifizieren ist. Einen weiteren Schwerpunkt bildet sodann die rechtsformubergreifende Untersuchung praktischer Problemfelder. Nahere Behandlung finden dabei etwa die Organnachfolge, mithin die Frage nach dem Schicksal von Organen in Umwandlungsfallen, und das Phanomen der Doppelorganschaft, also der gleichzeitigen Tatigkeit eines Organwalters fur zwei Verbande. Eingehende Ausfuhrungen finden sich des Weiteren zur Lehre vom fehlerhaften und faktischen Organ, zum personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft sowie zum Organstreit. Schliesslich werden die Herausforderungen eroertert, die von organexternen Fuhrungsgremien ausgehen, die als Group Executive Committees , Aktionarsausschusse oder Bereichsvorstande zunehmend Verbreitung finden.
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Nur mit Hilfe ihrer Organe und Organwalter koennen Gesellschaften und Vereine wie eine naturliche Person am Rechtsverkehr teilnehmen. Damit bildet die Organschaft eines der zentralen Rechtsinstitute des Verbandsrechts. Jan Schurnbrand arbeitet die Thematik umfassend auf und entwickelt allgemeine Lehren uber das Organ. Im Vordergrund steht dabei zunachst die Frage, welche der am Verbandsleben beteiligten Einrichtungen uberhaupt Organ des Verbandes ist. Im Rahmen eines induktiven Untersuchungsansatzes beleuchtet der Autor unter anderem den Abschlussprufer und den Insolvenzverwalter naher und untersucht, ob die Rechtsstellung des anderen Vertragsteils beim Beherrschungsvertrag oder diejenige des Versammlungsleiters der Mitgliederversammlung als organschaftlich zu qualifizieren ist. Einen weiteren Schwerpunkt bildet sodann die rechtsformubergreifende Untersuchung praktischer Problemfelder. Nahere Behandlung finden dabei etwa die Organnachfolge, mithin die Frage nach dem Schicksal von Organen in Umwandlungsfallen, und das Phanomen der Doppelorganschaft, also der gleichzeitigen Tatigkeit eines Organwalters fur zwei Verbande. Eingehende Ausfuhrungen finden sich des Weiteren zur Lehre vom fehlerhaften und faktischen Organ, zum personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft sowie zum Organstreit. Schliesslich werden die Herausforderungen eroertert, die von organexternen Fuhrungsgremien ausgehen, die als Group Executive Committees , Aktionarsausschusse oder Bereichsvorstande zunehmend Verbreitung finden.