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Als einer der wichtigsten Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit wird die Nichtoeffentlichkeit des Verfahrens genannt. Auf internationaler Ebene ist umstritten, ob sich daraus weitergehende Geheimhaltungspflichten ableiten lassen, wie Philipp Ritz einleitend aufzeigt. Nach einer UEbersicht uber die Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, die rechtlichen Grundlagen des Geheimnisschutzes und die moeglichen geheimhaltungspflichtigen Tatsachen im Schiedsverfahren widmet er sich dem Grundsatz der Nichtoeffentlichkeit, der in der Schweiz wie in den meisten Staaten gesetzlich nicht geregelt ist. Er gelangt zum Schluss, dass die Nichtoeffentlichkeit durch Gesetzesauslegung gewonnen werden kann. Danach untersucht der Autor, ob und inwieweit die Parteien, ihre Organe und Rechtsvertreter sowie die weiteren Verfahrensbeteiligten wie Sachverstandige, Zeugen und Schiedsrichter einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Was die Schiedsparteien betrifft, so sind sie seiner Meinung nach gesetzlich nicht zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Geheimhaltungspflicht in der Schiedsvereinbarung lehnt er ebenfalls ab. Somit mussen die Parteien die Schiedsvereinbarung durch eine Geheimhaltungspflicht erganzen oder eine Schiedsordnung wahlen, welche die Geheimhaltung regelt, sofern ihnen diese wichtig ist. Abschliessend behandelt Philipp Ritz die Problematik des Schutzes von Unternehmensgeheimnissen im Beweisverfahren und die Rechtslage, wenn die staatlichen Gerichte bei einem Rechtsmittel- oder Vollstreckungsverfahren eingeschaltet werden.
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Als einer der wichtigsten Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit wird die Nichtoeffentlichkeit des Verfahrens genannt. Auf internationaler Ebene ist umstritten, ob sich daraus weitergehende Geheimhaltungspflichten ableiten lassen, wie Philipp Ritz einleitend aufzeigt. Nach einer UEbersicht uber die Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, die rechtlichen Grundlagen des Geheimnisschutzes und die moeglichen geheimhaltungspflichtigen Tatsachen im Schiedsverfahren widmet er sich dem Grundsatz der Nichtoeffentlichkeit, der in der Schweiz wie in den meisten Staaten gesetzlich nicht geregelt ist. Er gelangt zum Schluss, dass die Nichtoeffentlichkeit durch Gesetzesauslegung gewonnen werden kann. Danach untersucht der Autor, ob und inwieweit die Parteien, ihre Organe und Rechtsvertreter sowie die weiteren Verfahrensbeteiligten wie Sachverstandige, Zeugen und Schiedsrichter einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Was die Schiedsparteien betrifft, so sind sie seiner Meinung nach gesetzlich nicht zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Geheimhaltungspflicht in der Schiedsvereinbarung lehnt er ebenfalls ab. Somit mussen die Parteien die Schiedsvereinbarung durch eine Geheimhaltungspflicht erganzen oder eine Schiedsordnung wahlen, welche die Geheimhaltung regelt, sofern ihnen diese wichtig ist. Abschliessend behandelt Philipp Ritz die Problematik des Schutzes von Unternehmensgeheimnissen im Beweisverfahren und die Rechtslage, wenn die staatlichen Gerichte bei einem Rechtsmittel- oder Vollstreckungsverfahren eingeschaltet werden.