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Das Zweckdenken ist dem Verwaltungsrecht seit jeher vertraut. Ausgangspunkt der Untersuchung von Katharina Schober ist daher die historische Entwicklung der Verwendung von Zwecken im Verwaltungsrecht. Sie zeigt, dass eine Zweckorientierung im Recht unausweichlich ist, wenn man nicht bei einem vordergrundigen Wortlautverstandnis stehen bleiben will. Durch ihre Subjektivitat, Vielschichtigkeit und schwere Fassbarkeit stellen Zwecke jedoch zugleich einen Unsicherheitsfaktor dar, der die Gesetzesbindung von Verwaltung und Rechtsprechung lockert. Aufgrund der zunehmenden Finalisierung des Verwaltungsrechts in den letzten Jahrzehnten scheint das Problem der Vagheit von Zwecken heute drangender zu sein als fruher. Ein Loesungsansatz, auf den der Gesetzgeber in neuerer Zeit immer haufiger zuruckgreift, stellen die sogenannten Leitvorschriften dar, mit denen der Gesetzgeber die von ihm verfolgten Zwecke in einem der ersten Paragraphen des Gesetzes naher konkretisieren kann. Wie Katharina Schober in einer ubergreifenden empirisch fundierten Analyse des Umgangs von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur mit 22 Leitvorschriften in Umweltrechtsgesetzen zeigt, bleibt diese Konkretisierung in der Praxis jedoch aus. Den untersuchten Leitvorschriften mangelt es insbesondere an hinreichender Klarheit. Ferner fehlt es nicht selten an einer Kongruenz der Leitvorschrift mit dem nachgestellten Gesetz. Eine starkere Bindung von Verwaltung und Rechtsprechung an die gesetzgeberischen Grundentscheidungen vermoegen die geltenden Leitvorschriften somit nicht zu gewahrleisten. Dies zeigt sich auch darin, dass Rechtsprechung und Literatur den umweltrechtlichen Leitvorschriften keine grosse praktische Bedeutung beimessen. Die Wirkung der Leitvorschriften ist somit weniger eine tatsachliche als eine symbolische.
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Das Zweckdenken ist dem Verwaltungsrecht seit jeher vertraut. Ausgangspunkt der Untersuchung von Katharina Schober ist daher die historische Entwicklung der Verwendung von Zwecken im Verwaltungsrecht. Sie zeigt, dass eine Zweckorientierung im Recht unausweichlich ist, wenn man nicht bei einem vordergrundigen Wortlautverstandnis stehen bleiben will. Durch ihre Subjektivitat, Vielschichtigkeit und schwere Fassbarkeit stellen Zwecke jedoch zugleich einen Unsicherheitsfaktor dar, der die Gesetzesbindung von Verwaltung und Rechtsprechung lockert. Aufgrund der zunehmenden Finalisierung des Verwaltungsrechts in den letzten Jahrzehnten scheint das Problem der Vagheit von Zwecken heute drangender zu sein als fruher. Ein Loesungsansatz, auf den der Gesetzgeber in neuerer Zeit immer haufiger zuruckgreift, stellen die sogenannten Leitvorschriften dar, mit denen der Gesetzgeber die von ihm verfolgten Zwecke in einem der ersten Paragraphen des Gesetzes naher konkretisieren kann. Wie Katharina Schober in einer ubergreifenden empirisch fundierten Analyse des Umgangs von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur mit 22 Leitvorschriften in Umweltrechtsgesetzen zeigt, bleibt diese Konkretisierung in der Praxis jedoch aus. Den untersuchten Leitvorschriften mangelt es insbesondere an hinreichender Klarheit. Ferner fehlt es nicht selten an einer Kongruenz der Leitvorschrift mit dem nachgestellten Gesetz. Eine starkere Bindung von Verwaltung und Rechtsprechung an die gesetzgeberischen Grundentscheidungen vermoegen die geltenden Leitvorschriften somit nicht zu gewahrleisten. Dies zeigt sich auch darin, dass Rechtsprechung und Literatur den umweltrechtlichen Leitvorschriften keine grosse praktische Bedeutung beimessen. Die Wirkung der Leitvorschriften ist somit weniger eine tatsachliche als eine symbolische.