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Seit uber 100 Jahren schutzt die Rechtsprechung mit 823 I BGB das sog. Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb. Allerdings entspricht es auch seit uber 40 Jahren standiger Rechtsprechung, dass dieses Recht ein Auffangtatbestand ist, der nur luckenfullend bzw. subsidiar eingreift. Damit tragt die Rechtsprechung der von Anfang an geubten und bis heute fortbestehenden Kritik Rechnung, die im Recht am Gewerbebetrieb einen Fremdkoerper in 823 I BGB sieht. In einem ausfuhrlichen rechtshistorischen Teil legt Rolf Sack zunachst dar, dass die Geschichte des Rechts am Gewerbebetrieb keineswegs so geradlinig und folgerichtig verlaufen ist, wie sie meist dargestellt wird. Im dogmatischen Teil des Buches bestatigt der Autor die Kritik am Schutz des Rechts am Gewerbebetrieb mit 823 I BGB und fuhrt den Nachweis, dass die Generalklauseln des Wettbewerbs- und Deliktsrechts, d.h. 3 UWG und 826 BGB, bei einer ihrem luckenfullenden Zweck entsprechenden Auslegung grundsatzlich denselben Unternehmensschutz bieten wie 823 I BGB. Davon gibt es in der Rechtsprechung des BGH soweit ersichtlich nur zwei Ausnahmen, von denen sich jedoch der eine Fall mit 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und der andere mit dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung fur Dritte bzw. - seit der Schuldrechtsreform - mit 311 III BGB bewaltigen lasst.
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Seit uber 100 Jahren schutzt die Rechtsprechung mit 823 I BGB das sog. Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb. Allerdings entspricht es auch seit uber 40 Jahren standiger Rechtsprechung, dass dieses Recht ein Auffangtatbestand ist, der nur luckenfullend bzw. subsidiar eingreift. Damit tragt die Rechtsprechung der von Anfang an geubten und bis heute fortbestehenden Kritik Rechnung, die im Recht am Gewerbebetrieb einen Fremdkoerper in 823 I BGB sieht. In einem ausfuhrlichen rechtshistorischen Teil legt Rolf Sack zunachst dar, dass die Geschichte des Rechts am Gewerbebetrieb keineswegs so geradlinig und folgerichtig verlaufen ist, wie sie meist dargestellt wird. Im dogmatischen Teil des Buches bestatigt der Autor die Kritik am Schutz des Rechts am Gewerbebetrieb mit 823 I BGB und fuhrt den Nachweis, dass die Generalklauseln des Wettbewerbs- und Deliktsrechts, d.h. 3 UWG und 826 BGB, bei einer ihrem luckenfullenden Zweck entsprechenden Auslegung grundsatzlich denselben Unternehmensschutz bieten wie 823 I BGB. Davon gibt es in der Rechtsprechung des BGH soweit ersichtlich nur zwei Ausnahmen, von denen sich jedoch der eine Fall mit 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und der andere mit dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung fur Dritte bzw. - seit der Schuldrechtsreform - mit 311 III BGB bewaltigen lasst.