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In Verwaltung und Rechtsprechung gilt der verfassungs- und vielfach auch einfachgesetzlich normierte Grundsatz, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Fur die Gesetzgebung fehlen scheinbar entsprechende Regelungen. Das wird vor allem im Bereich des staatlichen Politikfinanzierungsrechts zunehmend als offene Flanke des Verfassungsstaats empfunden. Heinrich Lang untersucht Grund und Grenzen eigeninteressierter Gesetzgebung. Verfassungsrechtliche gebundene Herrschaftsausubung, so die Hauptthese des Autors, ist legitimatorisch auf eine Distanz zwischen Entscheidungstrager und Entscheidungsgegenstand angewiesen, die bei Entscheidungen in eigener Sache verletzt wird. Am Beispiel des geltenden Abgeordnetenfinanzierungsrechts zeigt er zunachst in einer umfangreichen Analyse die strukturelle Schwache selbstbegunstigender Entscheidungsstrukturen auf. Das Fehlen wirksamer Kontrollmechanismen hat zu einer in weiten Teilen verfassungswidrigen Ausgestaltung des Abgeordnetenfinanzierungsrechts gefuhrt. Im rechtstheoretischen Teil wird gezeigt, dass die strukturelle Defizienz der Entscheidungen in eigener Sache in der parlamentarischen Demokratie nicht das Ergebnis einer Selbstbedienungsmentalitat der Abgeordneten, sondern einer Selbstbedienungskonstellation ist. Sie verweist auf einen Webfehler in der parlamentarischen Entscheidungsfindung. Wahrend die Durchsetzung stoerender Sonderinteressen im Normalfall des parlamentarischen Reprasentationsprozesses durch den notwendigen Ab- und Ausgleich divergierender Interessen verhindert wird, fuhrt bei eigeninteressierter Gesetzgebung die Distanzlosigkeit zum Entscheidungsgegenstand zu defiztaren Ergebnissen. Der Autor zeigt auch Wege auf, wie die verfassungsstaatliche Distanz wiederhergestellt und gerade das Politikfinanzierungsrecht dem Streit entzogen werden kann.
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In Verwaltung und Rechtsprechung gilt der verfassungs- und vielfach auch einfachgesetzlich normierte Grundsatz, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Fur die Gesetzgebung fehlen scheinbar entsprechende Regelungen. Das wird vor allem im Bereich des staatlichen Politikfinanzierungsrechts zunehmend als offene Flanke des Verfassungsstaats empfunden. Heinrich Lang untersucht Grund und Grenzen eigeninteressierter Gesetzgebung. Verfassungsrechtliche gebundene Herrschaftsausubung, so die Hauptthese des Autors, ist legitimatorisch auf eine Distanz zwischen Entscheidungstrager und Entscheidungsgegenstand angewiesen, die bei Entscheidungen in eigener Sache verletzt wird. Am Beispiel des geltenden Abgeordnetenfinanzierungsrechts zeigt er zunachst in einer umfangreichen Analyse die strukturelle Schwache selbstbegunstigender Entscheidungsstrukturen auf. Das Fehlen wirksamer Kontrollmechanismen hat zu einer in weiten Teilen verfassungswidrigen Ausgestaltung des Abgeordnetenfinanzierungsrechts gefuhrt. Im rechtstheoretischen Teil wird gezeigt, dass die strukturelle Defizienz der Entscheidungen in eigener Sache in der parlamentarischen Demokratie nicht das Ergebnis einer Selbstbedienungsmentalitat der Abgeordneten, sondern einer Selbstbedienungskonstellation ist. Sie verweist auf einen Webfehler in der parlamentarischen Entscheidungsfindung. Wahrend die Durchsetzung stoerender Sonderinteressen im Normalfall des parlamentarischen Reprasentationsprozesses durch den notwendigen Ab- und Ausgleich divergierender Interessen verhindert wird, fuhrt bei eigeninteressierter Gesetzgebung die Distanzlosigkeit zum Entscheidungsgegenstand zu defiztaren Ergebnissen. Der Autor zeigt auch Wege auf, wie die verfassungsstaatliche Distanz wiederhergestellt und gerade das Politikfinanzierungsrecht dem Streit entzogen werden kann.