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Sibylle Dunnes-Zimmermann setzt sich mit dem Spannungsverhaltnisauseinander, das sich aus den Einwirkungen des europaischen Binnenmarktes auf das mitgliedstaatliche Gesundheitswesen einerseits und der primarrechtlichen Kompetenzabgrenzung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten im Bereich der Versorgung mit Leistungen der nationalen Krankenversicherungssysteme andererseits ergibt. Die Grundfreiheiten des Europaischen Gemeinschaftsrechts finden Anwendung auf medizinische Leistungen, die im Rahmen der nationalen Krankenversicherungssysteme erbracht werden. Gleichzeitig bleibt die Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme im Kompetenzgefuge des Gemeinschaftsrechts im Grundsatz bei den Mitgliedstaaten. Der Europaische Gerichtshof berucksichtigt bei der Anwendung der Grundfreiheiten die Zustandigkeit der Mitgliedstaaten, indem er die mitgliedstaatlichen Beschrankungen der Grundfreiheiten nur einer eingeschrankten Verhaltnismassigkeitsprufung unterzieht. Fur diesen Ansatz sprechen zum einen Grunde der Grundfreiheitsdogmatik, zum anderen aber auch eine systematische Auslegung des EG-Vertrages. Nach dem Gemeinschaftsrecht besitzen nur die Mitgliedstaaten die Kompetenz, den sozialen Ausgleich in ihren nationalen Sicherungssystemen zu organisieren. Wie die Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit des Wettbewerbrechts auf verschiedene Sozialversicherungsmonopole gezeigt hat, ist der soziale Ausgleich selbst jedoch ein sehr variabler Massstab, um die Grenzen des Einflusses des Gemeinschaftsrechts auf die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten zu bestimmen. Da die Bedeutung der sozialen Sicherungssysteme fur das europaische Gesellschaftsmodell auf Gemeinschaftsebene aber unbestritten ist, mussen bei der Anwendung der Grundfreiheiten die entsprechenden politischen Gestaltungsspielraume der Mitgliedstaaten beachtet werden.
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Sibylle Dunnes-Zimmermann setzt sich mit dem Spannungsverhaltnisauseinander, das sich aus den Einwirkungen des europaischen Binnenmarktes auf das mitgliedstaatliche Gesundheitswesen einerseits und der primarrechtlichen Kompetenzabgrenzung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten im Bereich der Versorgung mit Leistungen der nationalen Krankenversicherungssysteme andererseits ergibt. Die Grundfreiheiten des Europaischen Gemeinschaftsrechts finden Anwendung auf medizinische Leistungen, die im Rahmen der nationalen Krankenversicherungssysteme erbracht werden. Gleichzeitig bleibt die Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme im Kompetenzgefuge des Gemeinschaftsrechts im Grundsatz bei den Mitgliedstaaten. Der Europaische Gerichtshof berucksichtigt bei der Anwendung der Grundfreiheiten die Zustandigkeit der Mitgliedstaaten, indem er die mitgliedstaatlichen Beschrankungen der Grundfreiheiten nur einer eingeschrankten Verhaltnismassigkeitsprufung unterzieht. Fur diesen Ansatz sprechen zum einen Grunde der Grundfreiheitsdogmatik, zum anderen aber auch eine systematische Auslegung des EG-Vertrages. Nach dem Gemeinschaftsrecht besitzen nur die Mitgliedstaaten die Kompetenz, den sozialen Ausgleich in ihren nationalen Sicherungssystemen zu organisieren. Wie die Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit des Wettbewerbrechts auf verschiedene Sozialversicherungsmonopole gezeigt hat, ist der soziale Ausgleich selbst jedoch ein sehr variabler Massstab, um die Grenzen des Einflusses des Gemeinschaftsrechts auf die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten zu bestimmen. Da die Bedeutung der sozialen Sicherungssysteme fur das europaische Gesellschaftsmodell auf Gemeinschaftsebene aber unbestritten ist, mussen bei der Anwendung der Grundfreiheiten die entsprechenden politischen Gestaltungsspielraume der Mitgliedstaaten beachtet werden.