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Wolf-Georg Ringe untersucht die neue gemeinschaftsweit gultige Rechtsform der Europaischen Aktiengesellschaft (‘Societas Europaea’). Mit ihr hat der Gemeinschaftsgesetzgeber Ende 2004 ein Instrument geschaffen, dass es europaischen Grossunternehmen erstmals erlaubt, eine gemeinschaftsweit einheitliche Unternehmensverfassung zu wahlen. Ein besonderer Vorteil der neuen Rechtsform ist die Vereinfachung grenzuberschreitender Restrukturierungen, insbesondere der grenzuberschreitenden Sitzverlegung. Diese Moeglichkeit steht Gesellschaften nationalen Rechts bisher noch nicht umfassend zu. Kollisionsrechtlich versucht sich der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der relevanten divergierenden mitgliedstaatlichen Theorien (Sitz- und Grundungstheorie) einer Stellungnahme zu enthalten. Materiellrechtlich ist die ausfuhrliche Regelung der Sitzverlegung einer Societas Europaea (SE) relativ restriktiv ausgefallen: so mussen beispielsweise immer gleichzeitig Sitz und Hauptverwaltung zugleich verlegt werden, was in einem Spannungsverhaltnis zu der jungeren Rechtsprechung des EuGH steht (UEberseering, Inspire Art). Ausserdem wird den Schutzanliegen von betroffenen Kreisen wie Glaubigern und Aktionaren Rechnung getragen. Den Mitgliedstaaten steht es zudem frei, zusatzliche Schutzmassnahmen zu schaffen. Der Autor untersucht grundlegend aus kollisions- und sachrechtlicher Perspektive, ob das geschaffene Sitzverlegungsregime den Anforderungen an eine genuin gemeinschaftsrechtliche Rechtsform gerecht wird, insbesondere ob es mit den dem EG-Vertrag zugrundeliegenden Grundfreiheiten in Einklang steht.
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Wolf-Georg Ringe untersucht die neue gemeinschaftsweit gultige Rechtsform der Europaischen Aktiengesellschaft (‘Societas Europaea’). Mit ihr hat der Gemeinschaftsgesetzgeber Ende 2004 ein Instrument geschaffen, dass es europaischen Grossunternehmen erstmals erlaubt, eine gemeinschaftsweit einheitliche Unternehmensverfassung zu wahlen. Ein besonderer Vorteil der neuen Rechtsform ist die Vereinfachung grenzuberschreitender Restrukturierungen, insbesondere der grenzuberschreitenden Sitzverlegung. Diese Moeglichkeit steht Gesellschaften nationalen Rechts bisher noch nicht umfassend zu. Kollisionsrechtlich versucht sich der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der relevanten divergierenden mitgliedstaatlichen Theorien (Sitz- und Grundungstheorie) einer Stellungnahme zu enthalten. Materiellrechtlich ist die ausfuhrliche Regelung der Sitzverlegung einer Societas Europaea (SE) relativ restriktiv ausgefallen: so mussen beispielsweise immer gleichzeitig Sitz und Hauptverwaltung zugleich verlegt werden, was in einem Spannungsverhaltnis zu der jungeren Rechtsprechung des EuGH steht (UEberseering, Inspire Art). Ausserdem wird den Schutzanliegen von betroffenen Kreisen wie Glaubigern und Aktionaren Rechnung getragen. Den Mitgliedstaaten steht es zudem frei, zusatzliche Schutzmassnahmen zu schaffen. Der Autor untersucht grundlegend aus kollisions- und sachrechtlicher Perspektive, ob das geschaffene Sitzverlegungsregime den Anforderungen an eine genuin gemeinschaftsrechtliche Rechtsform gerecht wird, insbesondere ob es mit den dem EG-Vertrag zugrundeliegenden Grundfreiheiten in Einklang steht.