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Panajotta Lakkis widerlegt die seit jeher bestehende Annahme, es bestunde eine prozessuale Gestaltungswirkung, die inter omnes gelte. Hat man bisher die inter omnes-Wirkung ungepruft zu Grunde gelegt und sich nur mit den Folgeproblemen befasst, namentlich mit der Problematik des rechtlichen Gehoers, geht die Autorin den umgekehrten Weg und hinterfragt die Pramisse. Sie zeigt, dass es gar keine eigenstandige prozessuale Gestaltungswirkung gibt, sondern dass die einzige massgebliche prozessuale Bindungswirkung auch der Gestaltungsurteile die materielle Rechtskraft ist. Dies bedeutet auch, dass die subjektiven Grenzen der Bindung an ein Gestaltungsurteil nur von der materiellen Rechtskraft bestimmt werden. Die Hauptargumentation fur die bisherige Annahme einer inter omnes-Wirkung, dass namlich begriffsnotwendig eine Gestaltung entweder erfolgt sein kann oder eben nicht, wird an Hand der Parallele zur ‘einfachen’ materiellrechtlichen Gestaltung mit anschliessender rechtskraftiger Feststellung widerlegt. Nachdem die dogmatische Basis gesetzt ist, geht die Autorin zur Betrachtung anderer hoheitlicher Gestaltungsakte uber und sieht darin ihre These von der Massgeblichkeit der materiellen Rechtskraft bestatigt. In einem zweiten Teil wird dann die Problematik auch im grenzuberschreitenden Rechtsverkehr dargestellt. Abschliessend findet sich eine ausfuhrliche Zusammenfassung, die die Moeglichkeit gibt, sich in komprimierter Form mit der These vertraut zu machen.
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Panajotta Lakkis widerlegt die seit jeher bestehende Annahme, es bestunde eine prozessuale Gestaltungswirkung, die inter omnes gelte. Hat man bisher die inter omnes-Wirkung ungepruft zu Grunde gelegt und sich nur mit den Folgeproblemen befasst, namentlich mit der Problematik des rechtlichen Gehoers, geht die Autorin den umgekehrten Weg und hinterfragt die Pramisse. Sie zeigt, dass es gar keine eigenstandige prozessuale Gestaltungswirkung gibt, sondern dass die einzige massgebliche prozessuale Bindungswirkung auch der Gestaltungsurteile die materielle Rechtskraft ist. Dies bedeutet auch, dass die subjektiven Grenzen der Bindung an ein Gestaltungsurteil nur von der materiellen Rechtskraft bestimmt werden. Die Hauptargumentation fur die bisherige Annahme einer inter omnes-Wirkung, dass namlich begriffsnotwendig eine Gestaltung entweder erfolgt sein kann oder eben nicht, wird an Hand der Parallele zur ‘einfachen’ materiellrechtlichen Gestaltung mit anschliessender rechtskraftiger Feststellung widerlegt. Nachdem die dogmatische Basis gesetzt ist, geht die Autorin zur Betrachtung anderer hoheitlicher Gestaltungsakte uber und sieht darin ihre These von der Massgeblichkeit der materiellen Rechtskraft bestatigt. In einem zweiten Teil wird dann die Problematik auch im grenzuberschreitenden Rechtsverkehr dargestellt. Abschliessend findet sich eine ausfuhrliche Zusammenfassung, die die Moeglichkeit gibt, sich in komprimierter Form mit der These vertraut zu machen.