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Das Schuldrecht nimmt europaische Zuge an, wahrend das Sachenrecht bislang noch unangetastet blieb. Allerdings wird eine Europaisierung des Sachenrechts nicht aufzuhalten sein. Das 3. Buch des BGB wird als eigenstandige Rechtsmaterie angesehen, soll aber gegenuber dem Schuldrecht nicht zuletzt durch seine Prinzipien abzugrenzen sein. Der historische Gesetzgeber stellte das ‘dingliche Recht’ als rechtsdogmatische Saule eines eigenstandigen Sachenrechts in den Vordergrund. Im Laufe der Zeit haben sich jedoch Mischformen zwischen dinglichem und obligatorischem Recht eingeburgert, so dass sich die Frage stellt, wie dies auf das Dogma eines eigenstandigen Sachenrechts zuruckstrahlt. Jens Thomas Fuller zeichnet die Rechtsentwicklung zu den einzelnen Sachenrechtsprinzipien kritisch nach. Dabei pruft er, ob und in welchem Umfang die einzelnen Prinzipien durchgehalten werden. Besondere Aufmerksamkeit widmet er konstruktiven Fragen und dem historischen Hintergrund der Vorschriften. Sein Hauptkritikpunkte gelten der gesetzesfernen Teleologie einerseits und einer begrifflich fixierten Konstruktionsjurisprudenz andererseits. Schliesslich zeigt der Autor, wie die herkoemmlicherweise dem ‘eigenstandigen Sachenrecht’ zugeordneten Normen in ein allgemeines Vermoegensrecht integriert werden koennten. Er stellt ein Modell vor, das europatauglicher sein koennte als die zu detaillierte Konstruktion des BGB.
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Das Schuldrecht nimmt europaische Zuge an, wahrend das Sachenrecht bislang noch unangetastet blieb. Allerdings wird eine Europaisierung des Sachenrechts nicht aufzuhalten sein. Das 3. Buch des BGB wird als eigenstandige Rechtsmaterie angesehen, soll aber gegenuber dem Schuldrecht nicht zuletzt durch seine Prinzipien abzugrenzen sein. Der historische Gesetzgeber stellte das ‘dingliche Recht’ als rechtsdogmatische Saule eines eigenstandigen Sachenrechts in den Vordergrund. Im Laufe der Zeit haben sich jedoch Mischformen zwischen dinglichem und obligatorischem Recht eingeburgert, so dass sich die Frage stellt, wie dies auf das Dogma eines eigenstandigen Sachenrechts zuruckstrahlt. Jens Thomas Fuller zeichnet die Rechtsentwicklung zu den einzelnen Sachenrechtsprinzipien kritisch nach. Dabei pruft er, ob und in welchem Umfang die einzelnen Prinzipien durchgehalten werden. Besondere Aufmerksamkeit widmet er konstruktiven Fragen und dem historischen Hintergrund der Vorschriften. Sein Hauptkritikpunkte gelten der gesetzesfernen Teleologie einerseits und einer begrifflich fixierten Konstruktionsjurisprudenz andererseits. Schliesslich zeigt der Autor, wie die herkoemmlicherweise dem ‘eigenstandigen Sachenrecht’ zugeordneten Normen in ein allgemeines Vermoegensrecht integriert werden koennten. Er stellt ein Modell vor, das europatauglicher sein koennte als die zu detaillierte Konstruktion des BGB.