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Schon seit der Antike wird in der Philosophie, Theologie, Medizin, aber auch in der Rechtswissenschaft uber den Status des pranatalen menschlichen Lebens gestritten. Durch jungere biomedizinische Entwicklungen erhielt diese Debatte abermals kraftigen Auftrieb. Ralf Muller-Terpitz nimmt dies zum Anlass, erneut der Frage nach dem rechtswissenschaftlichen Status des pranatalen Lebens im nationalen wie internationalen Recht nachzugehen. Er bezieht dabei die Statusdebatten anderer Fachdisziplinen (Naturwissenschaft, Ethik, Theologie) in seine Betrachtung mit ein und untersucht ihre Relevanz fur den rechtswissenschaftlichen Diskurs. Seine Analyse beschrankt sich im ubrigen nicht nur auf den verfassungsrechtlichen Status des pranatalen Lebens, sondern auch auf seine rechtliche Stellung im Voelker- und Gemeinschaftsrecht. Fur das nationale Verfassungsrecht kommt der Autor dabei zum Ergebnis, dass der Embryo - sei es in vivo oder in vitro - schon ab der Fertilisation oder einem vergleichbar fruhen Entstehenszeitpunkt (Zellkerntransfer) grundrechtlichen Wurde- und Lebensschutz geniesst, der auch nicht unter Berufung auf sein noch fruhes biologisches Entwicklungsstadium prozesshaft abgestuft werden darf. Im Voelker- und Gemeinschaftsrecht wird das pranatale Leben zwar als schutzenswertes Rechtsgut anerkannt; diese Rechtsordnungen gewahren ihm aber nur einen auf bestimmte Verwendungsverbote reduzierten angemessenen (relativen) UEberlebensschutz. Abschliessend eroertert der Autor die Frage, welche konkreten Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen im Hinblick auf bestimmte biomedizinische Gefahrdungstatbestande fur das pranatale Leben zu ziehen sind.
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Schon seit der Antike wird in der Philosophie, Theologie, Medizin, aber auch in der Rechtswissenschaft uber den Status des pranatalen menschlichen Lebens gestritten. Durch jungere biomedizinische Entwicklungen erhielt diese Debatte abermals kraftigen Auftrieb. Ralf Muller-Terpitz nimmt dies zum Anlass, erneut der Frage nach dem rechtswissenschaftlichen Status des pranatalen Lebens im nationalen wie internationalen Recht nachzugehen. Er bezieht dabei die Statusdebatten anderer Fachdisziplinen (Naturwissenschaft, Ethik, Theologie) in seine Betrachtung mit ein und untersucht ihre Relevanz fur den rechtswissenschaftlichen Diskurs. Seine Analyse beschrankt sich im ubrigen nicht nur auf den verfassungsrechtlichen Status des pranatalen Lebens, sondern auch auf seine rechtliche Stellung im Voelker- und Gemeinschaftsrecht. Fur das nationale Verfassungsrecht kommt der Autor dabei zum Ergebnis, dass der Embryo - sei es in vivo oder in vitro - schon ab der Fertilisation oder einem vergleichbar fruhen Entstehenszeitpunkt (Zellkerntransfer) grundrechtlichen Wurde- und Lebensschutz geniesst, der auch nicht unter Berufung auf sein noch fruhes biologisches Entwicklungsstadium prozesshaft abgestuft werden darf. Im Voelker- und Gemeinschaftsrecht wird das pranatale Leben zwar als schutzenswertes Rechtsgut anerkannt; diese Rechtsordnungen gewahren ihm aber nur einen auf bestimmte Verwendungsverbote reduzierten angemessenen (relativen) UEberlebensschutz. Abschliessend eroertert der Autor die Frage, welche konkreten Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen im Hinblick auf bestimmte biomedizinische Gefahrdungstatbestande fur das pranatale Leben zu ziehen sind.