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Fernsehubertragungsrechte an Sportveranstaltungen werden zwischen Veranstaltern, Verbanden, Vermarktungsagenturen und Sendeanstalten zu teilweise bemerkenswerten Preisen gehandelt. Faktisch erkennt die Medienindustrie damit das Bestehen audiovisueller Verwertungsrechte an. Die rechtliche Qualifikation der Fernsehubertragungsrechte ist allerdings alles andere als eindeutig. Rene Lochmann stellt die herrschende Konzeption in Frage, nach der die Einraumung von Fernsehubertragungsrechten eine schuldvertragliche Einwilligung in Eingriffe sei, die der Sportveranstalter verbieten koennte. Nach einer Bestandsaufnahme gibt der Autor einen grundlegenden UEberblick zur Gebrauchs-, Nutzungs- und Verwertungsgestattung und bezieht hierbei auch das schillernde Rechtsinstitut der Einwilligung ein. Im Anschluss an diese Ergebnisse spricht er sich fur das Bestehen eines audiovisuellen Verwertungsrechts an Sportveranstaltungen auf Grundlage der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel des 3 UWG aus. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass dieses Verwertungsrecht die Befugnis in sich tragt, nicht nur schuldrechtliche, sondern auch - fur die Praxis ausserst relevante - gegenstandliche Nutzungs- und Verwertungsrechte (Lizenzen) einzuraumen.
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Fernsehubertragungsrechte an Sportveranstaltungen werden zwischen Veranstaltern, Verbanden, Vermarktungsagenturen und Sendeanstalten zu teilweise bemerkenswerten Preisen gehandelt. Faktisch erkennt die Medienindustrie damit das Bestehen audiovisueller Verwertungsrechte an. Die rechtliche Qualifikation der Fernsehubertragungsrechte ist allerdings alles andere als eindeutig. Rene Lochmann stellt die herrschende Konzeption in Frage, nach der die Einraumung von Fernsehubertragungsrechten eine schuldvertragliche Einwilligung in Eingriffe sei, die der Sportveranstalter verbieten koennte. Nach einer Bestandsaufnahme gibt der Autor einen grundlegenden UEberblick zur Gebrauchs-, Nutzungs- und Verwertungsgestattung und bezieht hierbei auch das schillernde Rechtsinstitut der Einwilligung ein. Im Anschluss an diese Ergebnisse spricht er sich fur das Bestehen eines audiovisuellen Verwertungsrechts an Sportveranstaltungen auf Grundlage der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel des 3 UWG aus. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass dieses Verwertungsrecht die Befugnis in sich tragt, nicht nur schuldrechtliche, sondern auch - fur die Praxis ausserst relevante - gegenstandliche Nutzungs- und Verwertungsrechte (Lizenzen) einzuraumen.