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Rechtsgeschaftliches Handeln beruht auf vielerlei Einflussen. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Rechtsordnung dem Verhandlungspartner gestatten, sich von den Rechtsfolgen seines Handelns mit der Begrundung zu loesen, er sei bedroht worden? Thomas Schindler geht dieser Frage aus rechtshistorisch-rechtsvergleichender Sicht nach. Einer Eroerterung der englischen duress -Lehre werden die Loesungen des deutschen Rechts gegenubergestellt. Auf dieser Grundlage gelingt es dem Autor, gemeinsame Entwicklungslinien im deutschen und englischen Recht aufzuzeigen. Die so gewonnenen Ergebnisse werden im zweiten Teil der Untersuchung auf die Fallkonstellation einer durch Drohung erzwungenen Vertragsanpassung ubertragen. Die Rechtsprechung englischer Gerichte, die sich bereits intensiver mit dieser Fallgruppe befasst haben, vermag hier wichtige Anstoesse fur eine Weiterentwicklung des Drohungstatbestandes im deutschen Recht zu geben.
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Rechtsgeschaftliches Handeln beruht auf vielerlei Einflussen. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Rechtsordnung dem Verhandlungspartner gestatten, sich von den Rechtsfolgen seines Handelns mit der Begrundung zu loesen, er sei bedroht worden? Thomas Schindler geht dieser Frage aus rechtshistorisch-rechtsvergleichender Sicht nach. Einer Eroerterung der englischen duress -Lehre werden die Loesungen des deutschen Rechts gegenubergestellt. Auf dieser Grundlage gelingt es dem Autor, gemeinsame Entwicklungslinien im deutschen und englischen Recht aufzuzeigen. Die so gewonnenen Ergebnisse werden im zweiten Teil der Untersuchung auf die Fallkonstellation einer durch Drohung erzwungenen Vertragsanpassung ubertragen. Die Rechtsprechung englischer Gerichte, die sich bereits intensiver mit dieser Fallgruppe befasst haben, vermag hier wichtige Anstoesse fur eine Weiterentwicklung des Drohungstatbestandes im deutschen Recht zu geben.