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Mit seiner Studie leistet Frank Neubacher einen interdisziplinaren Bruckenschlag zwischen Voelkerrecht und Kriminalwissenschaften, indem er u.a. den Prozess der Normgenese und Normimplementation im internationalen Strafrecht (Voelkerstrafrecht) nachvollzieht. Methodisch stutzt er sich auf den labeling approach, wonach delinquentes Verhalten nicht ohne Bezug zu den gesellschaftlichen Interaktionen und Definitionen analysiert werden kann, die das Pradikat kriminell zuschreiben oder, wie auf der Ebene von Staatsfuhrungen deutlich wird, auch nicht zuschreiben. Der labeling-Ansatz wird jedoch, wo er heute nicht mehr uberzeugen kann, modifiziert, um zu einer unvoreingenommenen Analyse der Entwicklung des internationalen Strafrechts vorzustossen. Dadurch kann er mit atiologischen Fragestellungen kombiniert sowie fur die Frage geoeffnet werden, inwieweit kriminologische Befunde eine internationale Strafgerichtsbarkeit legitimieren koennen. In diesem Zusammenhang geht der Autor u.a. auf empirische Erkenntnisse zur interkulturellen Schwereeinschatzung von Delikten, zur Viktimologie und zur individuellen strafrechtlichen Zurechnung von Systemunrecht ein. Er kommt zu dem Schluss, dass der wirksame Schutz von Menschenrechten eine Ausweitung des Kriminalitatsverstandnisses auf das Handeln von Regierenden und Machtigen erfordert und dass es zu einer funktionsfahigen internationalen Strafgerichtsbarkeit keine Alternative gibt.
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Mit seiner Studie leistet Frank Neubacher einen interdisziplinaren Bruckenschlag zwischen Voelkerrecht und Kriminalwissenschaften, indem er u.a. den Prozess der Normgenese und Normimplementation im internationalen Strafrecht (Voelkerstrafrecht) nachvollzieht. Methodisch stutzt er sich auf den labeling approach, wonach delinquentes Verhalten nicht ohne Bezug zu den gesellschaftlichen Interaktionen und Definitionen analysiert werden kann, die das Pradikat kriminell zuschreiben oder, wie auf der Ebene von Staatsfuhrungen deutlich wird, auch nicht zuschreiben. Der labeling-Ansatz wird jedoch, wo er heute nicht mehr uberzeugen kann, modifiziert, um zu einer unvoreingenommenen Analyse der Entwicklung des internationalen Strafrechts vorzustossen. Dadurch kann er mit atiologischen Fragestellungen kombiniert sowie fur die Frage geoeffnet werden, inwieweit kriminologische Befunde eine internationale Strafgerichtsbarkeit legitimieren koennen. In diesem Zusammenhang geht der Autor u.a. auf empirische Erkenntnisse zur interkulturellen Schwereeinschatzung von Delikten, zur Viktimologie und zur individuellen strafrechtlichen Zurechnung von Systemunrecht ein. Er kommt zu dem Schluss, dass der wirksame Schutz von Menschenrechten eine Ausweitung des Kriminalitatsverstandnisses auf das Handeln von Regierenden und Machtigen erfordert und dass es zu einer funktionsfahigen internationalen Strafgerichtsbarkeit keine Alternative gibt.