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Christian Seiler widmet sich aus staatsrechtlicher Perspektive den Ruckwirkungen der voelker- und europarechtlichen Integration auf den Verfassungsstaat, betrachtet am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland. Die oftmals uberladenen Kernbegriffe von Staat und Verfassung werden auf ihren eigentlichen, historisch gewachsenen Bedeutungsgehalt zuruckgefuhrt, um sie dergestalt systematisierend erfassen, in die zeitgeschichtliche Evolution einordnen und in sinnwahrender Kontinuitat fortfuhren zu koennen. Rechtswissenschaftlich betrachtet bleiben nahezu alle die Verfassungsstaatlichkeit pragenden Elemente von der aktuellen Entwicklung unberuhrt oder koennen jedenfalls modifiziert fortgeschrieben werden. So weisen die Staatlichkeit als solche sowie die sie kennzeichnende Eigenschaft der Souveranitat eine spezifische Wechselbezuglichkeit von Staat und Recht auf, die ersteren an der Beweglichkeit des letzteren teilhaben, die Staatlichkeit mithin als von vornherein entwicklungsoffen deutlich werden lasst. Auch die am autonomen, zur sittlichen Selbstgesetzgebung befahigten Individuum ausgerichteten Grundprinzipien der Verfassung koennen in ihren Grundgedanken weitgehend kontinuierlich beibehalten werden. Lediglich die Demokratie, die Selbstorganisation einer Gemeinschaft Zugehoeriger, wird durch einen partiellen UEbergang vom parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zur konsens- und kompromissorientierten uberstaatlichen Entscheidungsfindung geschwacht, eine Entwicklung, die sich derzeit weder auf voelker- noch auf europarechtlicher Ebene kompensieren, wohl aber durch ein eigenstandig interpretiertes Subsidiaritatsprinzip massigen lasst.
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Christian Seiler widmet sich aus staatsrechtlicher Perspektive den Ruckwirkungen der voelker- und europarechtlichen Integration auf den Verfassungsstaat, betrachtet am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland. Die oftmals uberladenen Kernbegriffe von Staat und Verfassung werden auf ihren eigentlichen, historisch gewachsenen Bedeutungsgehalt zuruckgefuhrt, um sie dergestalt systematisierend erfassen, in die zeitgeschichtliche Evolution einordnen und in sinnwahrender Kontinuitat fortfuhren zu koennen. Rechtswissenschaftlich betrachtet bleiben nahezu alle die Verfassungsstaatlichkeit pragenden Elemente von der aktuellen Entwicklung unberuhrt oder koennen jedenfalls modifiziert fortgeschrieben werden. So weisen die Staatlichkeit als solche sowie die sie kennzeichnende Eigenschaft der Souveranitat eine spezifische Wechselbezuglichkeit von Staat und Recht auf, die ersteren an der Beweglichkeit des letzteren teilhaben, die Staatlichkeit mithin als von vornherein entwicklungsoffen deutlich werden lasst. Auch die am autonomen, zur sittlichen Selbstgesetzgebung befahigten Individuum ausgerichteten Grundprinzipien der Verfassung koennen in ihren Grundgedanken weitgehend kontinuierlich beibehalten werden. Lediglich die Demokratie, die Selbstorganisation einer Gemeinschaft Zugehoeriger, wird durch einen partiellen UEbergang vom parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zur konsens- und kompromissorientierten uberstaatlichen Entscheidungsfindung geschwacht, eine Entwicklung, die sich derzeit weder auf voelker- noch auf europarechtlicher Ebene kompensieren, wohl aber durch ein eigenstandig interpretiertes Subsidiaritatsprinzip massigen lasst.