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Das Phanomen des unfairen Vertrags ist keine Entdeckung des Privatrechts. Einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben die Problematik mit Nachdruck ins Bewusstsein der Zivilistik geruckt, so dass diese sich seiner annehmen muss. Michael Becker untersucht den Grenzbereich von Vertragsfreiheit und staatlicher Interventionspflicht zum Schutze des schwacheren Vertragspartners. Dabei sind die Grundlagen der Privatautonomie mit den Grenzen einer gerichtlichen Geltungskontrolle in Beziehung zu setzen. Die Rechtsprechungsfalle zum strukturellen Ungleichgewicht erweisen sich bei naherem Zusehen als ein Problem der privaten Macht. Vertragen, die auf einer privaten Machtstellung einer Seite beruhen, fehlt tendenziell die Richtigkeitsgewahr privatautonom bestimmten Handelns. Dies bewirkt nicht zwangslaufig ihre Nichtigkeit, loest aber in der Regel eine Geltungskontrolle aus, fur die der Autor privatrechtliche Massstabe entwickelt, die auf die Eigenarten verschiedener Rechtsgebiete abgestimmt sind und entsprechend differenzierte Rechtsfolgen aufweisen.
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Das Phanomen des unfairen Vertrags ist keine Entdeckung des Privatrechts. Einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben die Problematik mit Nachdruck ins Bewusstsein der Zivilistik geruckt, so dass diese sich seiner annehmen muss. Michael Becker untersucht den Grenzbereich von Vertragsfreiheit und staatlicher Interventionspflicht zum Schutze des schwacheren Vertragspartners. Dabei sind die Grundlagen der Privatautonomie mit den Grenzen einer gerichtlichen Geltungskontrolle in Beziehung zu setzen. Die Rechtsprechungsfalle zum strukturellen Ungleichgewicht erweisen sich bei naherem Zusehen als ein Problem der privaten Macht. Vertragen, die auf einer privaten Machtstellung einer Seite beruhen, fehlt tendenziell die Richtigkeitsgewahr privatautonom bestimmten Handelns. Dies bewirkt nicht zwangslaufig ihre Nichtigkeit, loest aber in der Regel eine Geltungskontrolle aus, fur die der Autor privatrechtliche Massstabe entwickelt, die auf die Eigenarten verschiedener Rechtsgebiete abgestimmt sind und entsprechend differenzierte Rechtsfolgen aufweisen.