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Ausgangspunkt der Untersuchung sind die gegenwartigen Bestrebungen der Vereinheitlichung und gegebenenfalls Kodifizierung des europaischen Vermoegensrechts. Diese Bestrebungen lassen sich nicht allein mit marktbezogenen instrumentellen Erwagungen erklaren; sie sind vor allem auch Ausdruck eines zunehmend verbreiteten Bedurfnisses nach einer europaischen Identitat, die auch im Recht ihren Ausdruck finden soll. Angesichts der verbreiteten UEberzeugung, das europaische Recht lasse sich ohne weiteres in der Form deskriptiver ‘Restatements’ zusammenfuhren, untersucht Nils Jansen, inwieweit derartige Integrationsbestrebungen heute uberhaupt auf ein einheitliches europaisches Grundverstandnis des Privatrechts aufbauen koennen. Die Antwort fallt allerdings nur fur das Vertragsrecht positiv aus. Denn erhebliche Teile des Haftungsrechts, des Bereicherungsrechts und des Sachenrechts sind erst nach der nationalen Zersplitterung der europaischen Rechtstradition vor 200 Jahren und damit weitgehend unverbunden entstanden. Angesichts dessen stellt sich die Frage nach der Methode einer integrativ rechtsvereinheitlichenden Privatrechtsdogmatik; dazu werden zentrale Grundlinien herausgearbeitet.
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Ausgangspunkt der Untersuchung sind die gegenwartigen Bestrebungen der Vereinheitlichung und gegebenenfalls Kodifizierung des europaischen Vermoegensrechts. Diese Bestrebungen lassen sich nicht allein mit marktbezogenen instrumentellen Erwagungen erklaren; sie sind vor allem auch Ausdruck eines zunehmend verbreiteten Bedurfnisses nach einer europaischen Identitat, die auch im Recht ihren Ausdruck finden soll. Angesichts der verbreiteten UEberzeugung, das europaische Recht lasse sich ohne weiteres in der Form deskriptiver ‘Restatements’ zusammenfuhren, untersucht Nils Jansen, inwieweit derartige Integrationsbestrebungen heute uberhaupt auf ein einheitliches europaisches Grundverstandnis des Privatrechts aufbauen koennen. Die Antwort fallt allerdings nur fur das Vertragsrecht positiv aus. Denn erhebliche Teile des Haftungsrechts, des Bereicherungsrechts und des Sachenrechts sind erst nach der nationalen Zersplitterung der europaischen Rechtstradition vor 200 Jahren und damit weitgehend unverbunden entstanden. Angesichts dessen stellt sich die Frage nach der Methode einer integrativ rechtsvereinheitlichenden Privatrechtsdogmatik; dazu werden zentrale Grundlinien herausgearbeitet.