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Die verwaltungsrechtlichen Regelungsformen unterstellen, dass auf der Grundlage eines in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend aufgeklarten Sachverhalts das materielle Recht grundsatzlich dauerhaft verwirklicht werden kann. Die Verwaltung gerat jedoch schon vorzeitig unter Entscheidungsdruck, wenn bei Durchfuhrung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens dessen abschliessende Regelung den rechtsnormativ relevanten, tatsachlichen Verhaltnissen nicht mehr gerecht wurde, weil sie zu spat kame. Christoph Bruning untersucht Loesungsmoeglichkeiten und kommt zu dem Schluss, dass durch eine behoerdliche Zwischenregelung Abhilfe geschaffen werden koennte. Diese Zwischenregelung musste auf einer Interessenabwagung anstelle einer vollstandigen Rechtsanwendung beruhen und unter dem Vorbehalt der endgultigen Regelung stehen. Verwaltungsakt und -vertrag erfassen zwar vielgestaltige Sachverhaltskonstellationen, und -verlaufe, sind fur die vorliegende Entscheidungssituation aber nicht geeignet. Folglich muss fur Eilentscheidungen unter Ungewissheitsbedingungen eine eigenstandige Regelungsform entwickelt werden. Im Gegensatz zur Rechtsprechung fehlt es fur die Verwaltung - abgesehen von Spezialbestimmungen - an einer allgemeinen Rechtsgrundlage fur einstweilige Entscheidungen, so dass die entsprechende Befugnis der Verwaltung anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben abzustecken ist. Abschliessend macht der Autor einen Normierungsvorschlag zur verwaltungsrechtlichen Ausgestaltung der Zwischenregelungsform.
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Die verwaltungsrechtlichen Regelungsformen unterstellen, dass auf der Grundlage eines in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend aufgeklarten Sachverhalts das materielle Recht grundsatzlich dauerhaft verwirklicht werden kann. Die Verwaltung gerat jedoch schon vorzeitig unter Entscheidungsdruck, wenn bei Durchfuhrung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens dessen abschliessende Regelung den rechtsnormativ relevanten, tatsachlichen Verhaltnissen nicht mehr gerecht wurde, weil sie zu spat kame. Christoph Bruning untersucht Loesungsmoeglichkeiten und kommt zu dem Schluss, dass durch eine behoerdliche Zwischenregelung Abhilfe geschaffen werden koennte. Diese Zwischenregelung musste auf einer Interessenabwagung anstelle einer vollstandigen Rechtsanwendung beruhen und unter dem Vorbehalt der endgultigen Regelung stehen. Verwaltungsakt und -vertrag erfassen zwar vielgestaltige Sachverhaltskonstellationen, und -verlaufe, sind fur die vorliegende Entscheidungssituation aber nicht geeignet. Folglich muss fur Eilentscheidungen unter Ungewissheitsbedingungen eine eigenstandige Regelungsform entwickelt werden. Im Gegensatz zur Rechtsprechung fehlt es fur die Verwaltung - abgesehen von Spezialbestimmungen - an einer allgemeinen Rechtsgrundlage fur einstweilige Entscheidungen, so dass die entsprechende Befugnis der Verwaltung anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben abzustecken ist. Abschliessend macht der Autor einen Normierungsvorschlag zur verwaltungsrechtlichen Ausgestaltung der Zwischenregelungsform.