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Die religioese Landschaft in Deutschland ist im Wandel begriffen. Claus Dieter Classen stellt die These auf, dass die erforderlichen Anpassungen im Verstandnis von Religionsfreiheit und Staatskirchenrecht einen starkeren Abgleich mit der allgemeinen Grundrechtsordnung gebieten. Ziel ist nicht eine Anpassung des Staatskirchenrechts an das allgemeine Vereinsrecht, sondern eine klare Herausarbeitung der Spezifizitat von Religion: Im Unterschied zu den Schutzgutern anderer Grundrechte erfasst Religion ihrem Anspruch nach das gesamte Leben, nicht nur bestimmte Verhaltensweisen; zudem kann sie (in Abgrenzung zum Gewissen) letztlich nur als gruppenbezogenes Phanomen begriffen werden. Der Autor konturiert zunachst (in Anlehnung an die EMRK) die individuelle Religionsfreiheit scharfer. Im Organisationsrecht wird der begrenzten Verfasstheit nicht abendlandisch gepragter Religionsgemeinschaften Rechnung getragen. Sachlich verlangt das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht nur solche Freiraume, die durch die Besonderheiten des religioesen Auftrages bestimmt sind. Insgesamt ermoeglicht der in dem Buch entwickelte Ansatz auch eine bessere Verarbeitung europarechtlicher Anpassungsprozesse.
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Die religioese Landschaft in Deutschland ist im Wandel begriffen. Claus Dieter Classen stellt die These auf, dass die erforderlichen Anpassungen im Verstandnis von Religionsfreiheit und Staatskirchenrecht einen starkeren Abgleich mit der allgemeinen Grundrechtsordnung gebieten. Ziel ist nicht eine Anpassung des Staatskirchenrechts an das allgemeine Vereinsrecht, sondern eine klare Herausarbeitung der Spezifizitat von Religion: Im Unterschied zu den Schutzgutern anderer Grundrechte erfasst Religion ihrem Anspruch nach das gesamte Leben, nicht nur bestimmte Verhaltensweisen; zudem kann sie (in Abgrenzung zum Gewissen) letztlich nur als gruppenbezogenes Phanomen begriffen werden. Der Autor konturiert zunachst (in Anlehnung an die EMRK) die individuelle Religionsfreiheit scharfer. Im Organisationsrecht wird der begrenzten Verfasstheit nicht abendlandisch gepragter Religionsgemeinschaften Rechnung getragen. Sachlich verlangt das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht nur solche Freiraume, die durch die Besonderheiten des religioesen Auftrages bestimmt sind. Insgesamt ermoeglicht der in dem Buch entwickelte Ansatz auch eine bessere Verarbeitung europarechtlicher Anpassungsprozesse.