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Rechtsprechung und Lehre behandeln den Schuldbeitritt weitgehend als Burgschaft mit Gesamtschuldstruktur, also als reine Personalsicherheit. Die Entstehungsgeschichte des Instituts und seines besonderen Geschaftstyps wie auch die Handhabung durch die Kautelarpraxis zeigen jedoch, dass dieser Ansatz verfehlt ist. Klaus Bartels weist in seiner Untersuchung nach, dass der eigentliche Schuldbeitritt im Rahmen gegenseitiger Vertrage - anders als die Sicherungsgesamtschuld - vielmehr eine ‘Vertragsbeteiligung minderen Rechts’ ist. Zunachst hat der Glaubiger eine Vielzahl von Voraussetzungen zu bedenken, ohne deren Beachtung das Beitrittsschuldverhaltnis nicht zustande kommt, nicht gleichermassen besichert ist oder aber wieder kondiziert werden kann. Daneben ist der Beitrittsschuldner ausreichend in Vertragsanderungs- und -beendigungsvorgange einzubeziehen, wenn diese fur alle Beteiligten wirksam werden sollen. Und schliesslich erwirbt nicht nur der Urschuldner Schadenersatzanspruche im Falle der Leistungsstoerung. Auch der Mitschuldner ist auf diese Weise gegen die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten geschutzt. Klaus Bartels ermittelt die Einzelergebnisse exemplarisch anhand der fur die Praxis besonders gangigen Schuldverhaltnisse der Wohnraummiete und des gewerblichen Kredits. Ein ausfuhrlicher Allgemeiner Teil der Lehre vom Schuldbeitritt ist der Untersuchung vorangestellt.
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Rechtsprechung und Lehre behandeln den Schuldbeitritt weitgehend als Burgschaft mit Gesamtschuldstruktur, also als reine Personalsicherheit. Die Entstehungsgeschichte des Instituts und seines besonderen Geschaftstyps wie auch die Handhabung durch die Kautelarpraxis zeigen jedoch, dass dieser Ansatz verfehlt ist. Klaus Bartels weist in seiner Untersuchung nach, dass der eigentliche Schuldbeitritt im Rahmen gegenseitiger Vertrage - anders als die Sicherungsgesamtschuld - vielmehr eine ‘Vertragsbeteiligung minderen Rechts’ ist. Zunachst hat der Glaubiger eine Vielzahl von Voraussetzungen zu bedenken, ohne deren Beachtung das Beitrittsschuldverhaltnis nicht zustande kommt, nicht gleichermassen besichert ist oder aber wieder kondiziert werden kann. Daneben ist der Beitrittsschuldner ausreichend in Vertragsanderungs- und -beendigungsvorgange einzubeziehen, wenn diese fur alle Beteiligten wirksam werden sollen. Und schliesslich erwirbt nicht nur der Urschuldner Schadenersatzanspruche im Falle der Leistungsstoerung. Auch der Mitschuldner ist auf diese Weise gegen die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten geschutzt. Klaus Bartels ermittelt die Einzelergebnisse exemplarisch anhand der fur die Praxis besonders gangigen Schuldverhaltnisse der Wohnraummiete und des gewerblichen Kredits. Ein ausfuhrlicher Allgemeiner Teil der Lehre vom Schuldbeitritt ist der Untersuchung vorangestellt.