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Weil sich bei allen Schuldvertragen, die sich nicht in einem einmaligen und sofort vollzogenen Leistungsaustausch erschoepfen, nachtraglich Anpassungsbedarf einstellen kann, sind Gesetzgebung, Rechtsprechung und Kautelarjurisprudenz seit jeher bemuht, sachgerechte Vertragsanpassungsregeln zu entwickeln. Wahrend solche Loesungsansatze im jeweiligen Regelungszusammenhang, also vertragstypenbezogen beispielsweise im Kredit-, Miet-, Versicherungs- oder Reiserecht, bereits eingehend eroertert wurden, hat man die Suche nach allgemeinen Prinzipien der Vertragsanpassung bislang vernachlassigt. Wolfgang Hau thematisiert den Anpassungsvertrag in rechtsdogmatischer, rechtsoekonomischer und rechtsvergleichender Hinsicht erstmals als Institut des allgemeinen Schuldrechts. Das besondere Augenmerk gilt dabei dem Verhaltnis dieses Instituts zu den Regeln uber den Erstvertragsschluss einerseits und den besonderen gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Anpassungsmechanismen andererseits.
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Weil sich bei allen Schuldvertragen, die sich nicht in einem einmaligen und sofort vollzogenen Leistungsaustausch erschoepfen, nachtraglich Anpassungsbedarf einstellen kann, sind Gesetzgebung, Rechtsprechung und Kautelarjurisprudenz seit jeher bemuht, sachgerechte Vertragsanpassungsregeln zu entwickeln. Wahrend solche Loesungsansatze im jeweiligen Regelungszusammenhang, also vertragstypenbezogen beispielsweise im Kredit-, Miet-, Versicherungs- oder Reiserecht, bereits eingehend eroertert wurden, hat man die Suche nach allgemeinen Prinzipien der Vertragsanpassung bislang vernachlassigt. Wolfgang Hau thematisiert den Anpassungsvertrag in rechtsdogmatischer, rechtsoekonomischer und rechtsvergleichender Hinsicht erstmals als Institut des allgemeinen Schuldrechts. Das besondere Augenmerk gilt dabei dem Verhaltnis dieses Instituts zu den Regeln uber den Erstvertragsschluss einerseits und den besonderen gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Anpassungsmechanismen andererseits.