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Das Internationale Vertragsrecht gewahrt den Parteien zwar eine weitgehende Rechtswahlfreiheit, doch ist diese nicht schrankenlos: Eingriffsnormen, die sich in vielfaltigen Bereichen, vom Arbeits-, Mieter- und Verbraucherschutzrecht uber das Kartellrecht bis zu oeffentlich-rechtlichen Verbotsgesetzen finden, sind unabhangig vom Vertragsstatut anzuwenden, damit ihre oeffentlichen Zielsetzungen nicht leerlaufen. Johannes Fetsch untersucht, welche Schranken der EG-Vertrag dem raumlichen Anwendungsbereich von Eingriffsnormen setzt. Durch eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH zu den EG-Grundfreiheiten entwickelt er das Modell einer horizontalen Kompetenzordnung zwischen den Mitgliedstaaten. Diese bildet die Grundlage eines innereuropaischen Wirtschaftskollisionsrechts. Hierauf aufbauend begrundet Johannes Fetsch die gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Anwendung der Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten. Er kommt zu dem Schluss, dass ein richterlicher Beurteilungsspielraum, den die derzeitige Rechtspraxis gegenuber auslandischen Eingriffsnormen anerkennt, gegenuber grundfreiheitskonformen Eingriffsnormen anderer EG-Staaten nicht besteht.
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Das Internationale Vertragsrecht gewahrt den Parteien zwar eine weitgehende Rechtswahlfreiheit, doch ist diese nicht schrankenlos: Eingriffsnormen, die sich in vielfaltigen Bereichen, vom Arbeits-, Mieter- und Verbraucherschutzrecht uber das Kartellrecht bis zu oeffentlich-rechtlichen Verbotsgesetzen finden, sind unabhangig vom Vertragsstatut anzuwenden, damit ihre oeffentlichen Zielsetzungen nicht leerlaufen. Johannes Fetsch untersucht, welche Schranken der EG-Vertrag dem raumlichen Anwendungsbereich von Eingriffsnormen setzt. Durch eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH zu den EG-Grundfreiheiten entwickelt er das Modell einer horizontalen Kompetenzordnung zwischen den Mitgliedstaaten. Diese bildet die Grundlage eines innereuropaischen Wirtschaftskollisionsrechts. Hierauf aufbauend begrundet Johannes Fetsch die gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Anwendung der Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten. Er kommt zu dem Schluss, dass ein richterlicher Beurteilungsspielraum, den die derzeitige Rechtspraxis gegenuber auslandischen Eingriffsnormen anerkennt, gegenuber grundfreiheitskonformen Eingriffsnormen anderer EG-Staaten nicht besteht.