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Als Fremdlasten werden die Leistungen der Sozialversicherungstrager bezeichnet, deren Finanzierung zwar aus Sozialversicherungsbeitragen erfolgt, aber eigentlich in anderer Weise finanziert werden musste. Korrekterweise sollten sie entweder aus Steuermitteln erbracht werden, soweit sie nicht nur im Interesse der Sozialversicherten, sondern im Interesse aller Staatsburger und der gesamten Gesellschaft sind; oder sie sollten aus finanziellen Mitteln des einzelnen Burgers erfolgen, sofern man sie dem Selbstverantwortungsbereich des Individuums und nicht einer Kollektivverantwortlichkeit zuordnen kann. Je nach dem gewahlten Abgrenzungsmassstab wird fur bis zu 40 Prozent des Leistungsvolumens der einzelnen Sozialversicherungszweige angenommen, dass es sich in Wahrheit um Fremdlasten handelt. Dennoch hat die seit langerem geausserte finanz-, ordnungs- und verteilungspolitische Kritik an dieser Falschfinanzierung sozialer Leistungen beim Gesetzgeber kein Gehoer gefunden. Hermann Butzer wahlt einen neuartigen, versicherungszweigubergreifenden und zudem rein verfassungsrechtlichen Untersuchungsansatz. Ist der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung uber Steuerfinanzierung, Beitragsfinanzierung oder Individualfinanzierung einer sozialen Leistung an verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden? Falls ja, in welchem Umfang? Hermann Butzer erarbeitet Massstabe fur eine Unterscheidung von Eigenlasten und Fremdlasten der Sozialversicherungstrager. Dies fuhrt zu einer Analyse der kompetenz- und grundrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes fur die Sozialversicherungsgesetzgebung. Damit leistet Hermann Butzer neben der rechtsdogmatischen Konturierung des Problems der Fremdlasten einen Beitrag zu einer starkeren Dogmatisierung des Sozialversicherungsrechts.
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Als Fremdlasten werden die Leistungen der Sozialversicherungstrager bezeichnet, deren Finanzierung zwar aus Sozialversicherungsbeitragen erfolgt, aber eigentlich in anderer Weise finanziert werden musste. Korrekterweise sollten sie entweder aus Steuermitteln erbracht werden, soweit sie nicht nur im Interesse der Sozialversicherten, sondern im Interesse aller Staatsburger und der gesamten Gesellschaft sind; oder sie sollten aus finanziellen Mitteln des einzelnen Burgers erfolgen, sofern man sie dem Selbstverantwortungsbereich des Individuums und nicht einer Kollektivverantwortlichkeit zuordnen kann. Je nach dem gewahlten Abgrenzungsmassstab wird fur bis zu 40 Prozent des Leistungsvolumens der einzelnen Sozialversicherungszweige angenommen, dass es sich in Wahrheit um Fremdlasten handelt. Dennoch hat die seit langerem geausserte finanz-, ordnungs- und verteilungspolitische Kritik an dieser Falschfinanzierung sozialer Leistungen beim Gesetzgeber kein Gehoer gefunden. Hermann Butzer wahlt einen neuartigen, versicherungszweigubergreifenden und zudem rein verfassungsrechtlichen Untersuchungsansatz. Ist der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung uber Steuerfinanzierung, Beitragsfinanzierung oder Individualfinanzierung einer sozialen Leistung an verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden? Falls ja, in welchem Umfang? Hermann Butzer erarbeitet Massstabe fur eine Unterscheidung von Eigenlasten und Fremdlasten der Sozialversicherungstrager. Dies fuhrt zu einer Analyse der kompetenz- und grundrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes fur die Sozialversicherungsgesetzgebung. Damit leistet Hermann Butzer neben der rechtsdogmatischen Konturierung des Problems der Fremdlasten einen Beitrag zu einer starkeren Dogmatisierung des Sozialversicherungsrechts.