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Alle modernen westlichen Verfassungen stehen vor dem Problem der richtigen Machtverteilung in der Ausubung der oeffentlichen Gewalt. Die meisten Loesungsansatze sind mit dem Gewaltenteilungsprinzip verknupft. Dessen praktische Umsetzung ist jedoch problematisch. Zum einen erweist sich die strikte Abgrenzung der Gewalten als unmoeglich, zum anderen birgt jede Einraumung wechselseitiger Kontroll- und Verhinderungskompetenzen die Gefahr einer fruchtlosen Konfrontation und Blockade der beteiligten Organe. Der Gedanke des Interorganrespekts als notwendiges Komplementarprinzip der Gewaltenteilung zeigt einen Weg zur rechtlichen Bewaltigung dieser Probleme auf. Er wirkt in dreifacher Weise: Die Vorgabe einer organadaquaten Funktionenzuordnung erlaubt eine Veranderung der klassischen Gewaltenteilungskonzeption; das Gebot wechselseitiger Rucksichtnahme der Verfassungsorgane aufeinander sichert die damit bestimmten Funktionsbereiche auch in Fallen zweifelhafter Kompetenzzuweisung gegen UEbergriffe; und eine allgemeine Verpflichtung der Organe zu konstruktivem Zusammenwirken soll die Wahrscheinlichkeit von Entscheidungsblockaden minimieren. Wie ein Vergleich der Verfassungssysteme Deutschlands und der USA sowie des Vertragssystems der Europaischen Union demonstriert, gehoeren diese Postulate zum Konsens all jener Verfassungsordnungen, die auf ihrer obersten Ebene mehrere Verfassungsorgane als gleichberechtigte Entscheidungstrager nebeneinander installieren. Damit wird die Notwendigkeit des Interorganrespekts als grundlegendes Verfassungsprinzip deutlich.
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Alle modernen westlichen Verfassungen stehen vor dem Problem der richtigen Machtverteilung in der Ausubung der oeffentlichen Gewalt. Die meisten Loesungsansatze sind mit dem Gewaltenteilungsprinzip verknupft. Dessen praktische Umsetzung ist jedoch problematisch. Zum einen erweist sich die strikte Abgrenzung der Gewalten als unmoeglich, zum anderen birgt jede Einraumung wechselseitiger Kontroll- und Verhinderungskompetenzen die Gefahr einer fruchtlosen Konfrontation und Blockade der beteiligten Organe. Der Gedanke des Interorganrespekts als notwendiges Komplementarprinzip der Gewaltenteilung zeigt einen Weg zur rechtlichen Bewaltigung dieser Probleme auf. Er wirkt in dreifacher Weise: Die Vorgabe einer organadaquaten Funktionenzuordnung erlaubt eine Veranderung der klassischen Gewaltenteilungskonzeption; das Gebot wechselseitiger Rucksichtnahme der Verfassungsorgane aufeinander sichert die damit bestimmten Funktionsbereiche auch in Fallen zweifelhafter Kompetenzzuweisung gegen UEbergriffe; und eine allgemeine Verpflichtung der Organe zu konstruktivem Zusammenwirken soll die Wahrscheinlichkeit von Entscheidungsblockaden minimieren. Wie ein Vergleich der Verfassungssysteme Deutschlands und der USA sowie des Vertragssystems der Europaischen Union demonstriert, gehoeren diese Postulate zum Konsens all jener Verfassungsordnungen, die auf ihrer obersten Ebene mehrere Verfassungsorgane als gleichberechtigte Entscheidungstrager nebeneinander installieren. Damit wird die Notwendigkeit des Interorganrespekts als grundlegendes Verfassungsprinzip deutlich.