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Armin von Bogdandy formuliert eine Konzeption der Rechtsetzung, die die Rechtsregime der deutschen Rechtssatzformen im Vergleich mit der Rechtslage in vier anderen europaischen Staaten unter Einbeziehung politikwissenschaftlicher und philosophischer Erkenntnisse neu entfaltet. Er zeigt, dass das Rechtsregime der Rechtsetzung treffender formuliert werden kann, wenn drei Eckpunkte der herkoemmlichen Dogmatik aufgegeben und durch drei neue ersetzt werden. Dazu gehoert erstens, dass die politische Gestaltung der Rechtsordnung nicht vom Parlament, sondern von der Regierung aus zu verstehen ist. Ausserdem kann zweitens das Recht der Rechtsetzung nicht in der Zweiteilung Gesetz - Verordnung entworfen werden, sondern muss als ein System unterschiedlich aufwendiger Regime betrachtet werden, die aufeinander arbeitsteilig abgestimmt sind. Und drittens muss Rechtsetzung nicht allein als ein einseitiger Hoheitsakt, sondern auch als ein Ergebnis umfanglicher kooperativer Prozesse unter Einbeziehung einer Vielzahl von Beteiligten konzipiert werden. Armin von Bogdandy zeigt, wie in dieser Konzeption die verfassungsrechtlichen Partizipations-, Schutz- und Bewirkungsauftrage besser als im traditionellen Modell realisiert werden koennen.
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Armin von Bogdandy formuliert eine Konzeption der Rechtsetzung, die die Rechtsregime der deutschen Rechtssatzformen im Vergleich mit der Rechtslage in vier anderen europaischen Staaten unter Einbeziehung politikwissenschaftlicher und philosophischer Erkenntnisse neu entfaltet. Er zeigt, dass das Rechtsregime der Rechtsetzung treffender formuliert werden kann, wenn drei Eckpunkte der herkoemmlichen Dogmatik aufgegeben und durch drei neue ersetzt werden. Dazu gehoert erstens, dass die politische Gestaltung der Rechtsordnung nicht vom Parlament, sondern von der Regierung aus zu verstehen ist. Ausserdem kann zweitens das Recht der Rechtsetzung nicht in der Zweiteilung Gesetz - Verordnung entworfen werden, sondern muss als ein System unterschiedlich aufwendiger Regime betrachtet werden, die aufeinander arbeitsteilig abgestimmt sind. Und drittens muss Rechtsetzung nicht allein als ein einseitiger Hoheitsakt, sondern auch als ein Ergebnis umfanglicher kooperativer Prozesse unter Einbeziehung einer Vielzahl von Beteiligten konzipiert werden. Armin von Bogdandy zeigt, wie in dieser Konzeption die verfassungsrechtlichen Partizipations-, Schutz- und Bewirkungsauftrage besser als im traditionellen Modell realisiert werden koennen.