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Liegen der Handlungs- und der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung in verschiedenen Staaten, wendet die deutsche Rechtsprechung das fur den Geschadigten gunstigere Recht an. Vor dem Hintergrund des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Erganzung des Internationalen Privatrechts fur ausservertragliche Schuldverhaltnisse vom 24.8.1998 sowie jungerer Reformen des Internationalen Deliktsrechts in anderen europaischen Staaten geht Jan von Hein der Frage nach, ob und gegebenenfalls wie sich eine alternative Anknupfung in favorem laesi als Grundregel des Internationalen Deliktsrechts legitimieren lasst. Es zeigt sich, dass die alternative Anknupfung eine Durchbrechung des Prinzips der engsten Verbindung darstellt, die nur ausnahmsweise zulassig ist. Das Opfer wird grundsatzlich durch das Recht des Erfolgsortes hinreichend geschutzt, so dass die Anknupfung an den Handlungsort nicht ohne weiteres legitim ist, sondern eine belastende Haftungsverscharfung fur den Schadiger bildet, fur die eine auf den spezifischen Deliktstyp bezogene Begrundung gegeben werden muss. Diese Konzeption wird in Auseinandersetzung mit den dogmatischen und praktischen Problemen entwickelt und anhand ausgewahlter Distanzdelikte erprobt. Auch die prozessuale Umsetzung des Wahlrechts des Geschadigten wird genau untersucht. Zugleich leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag zu den Bemuhungen der Europaischen Union, ein UEbereinkommen uber das auf ausservertragliche Schuldverhaltnisse anwendbare Recht zu schaffen.
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Liegen der Handlungs- und der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung in verschiedenen Staaten, wendet die deutsche Rechtsprechung das fur den Geschadigten gunstigere Recht an. Vor dem Hintergrund des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Erganzung des Internationalen Privatrechts fur ausservertragliche Schuldverhaltnisse vom 24.8.1998 sowie jungerer Reformen des Internationalen Deliktsrechts in anderen europaischen Staaten geht Jan von Hein der Frage nach, ob und gegebenenfalls wie sich eine alternative Anknupfung in favorem laesi als Grundregel des Internationalen Deliktsrechts legitimieren lasst. Es zeigt sich, dass die alternative Anknupfung eine Durchbrechung des Prinzips der engsten Verbindung darstellt, die nur ausnahmsweise zulassig ist. Das Opfer wird grundsatzlich durch das Recht des Erfolgsortes hinreichend geschutzt, so dass die Anknupfung an den Handlungsort nicht ohne weiteres legitim ist, sondern eine belastende Haftungsverscharfung fur den Schadiger bildet, fur die eine auf den spezifischen Deliktstyp bezogene Begrundung gegeben werden muss. Diese Konzeption wird in Auseinandersetzung mit den dogmatischen und praktischen Problemen entwickelt und anhand ausgewahlter Distanzdelikte erprobt. Auch die prozessuale Umsetzung des Wahlrechts des Geschadigten wird genau untersucht. Zugleich leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag zu den Bemuhungen der Europaischen Union, ein UEbereinkommen uber das auf ausservertragliche Schuldverhaltnisse anwendbare Recht zu schaffen.