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Das englische Bereicherungsrecht, das sich in den letzten 30 Jahren entwickelt hat, ist in Deutschland noch weitgehend unbekannt. Sonja Meier stellt seine Entwicklung von den Anfangen bis 1998 vor und geht dabei besonders auf das Leistungsbereicherungsrecht ein. Im Mittelpunkt ihrer Untersuchung steht das englische System der unjust-Grunde. Dieses besagt, dass der Bereicherungsanspruch nicht auf einem fehlenden Rechtsgrund, sondern auf einem positiven unjust-Grund beruht, der die Vermoegensverschiebung als ungerechtfertigt erscheinen lasst (wie zum Beispiel bei Irrtum, Zwang, oder dem Ausbleiben einer Gegenleistung). Kann ein solches System, das ohne Rechtsgrundbetrachtung auskommt, seiner Aufgabe gerecht werden und Bereicherungsanspruche zum Schutz des Empfangers sinnvoll eingrenzen? Welche Bedeutung hat die untergerichtliche Swap-Rechtsprechung seit 1993, nach der schon die Nichtigkeit eines Vertrags einen Bereicherungsanspruch begrundet? Sonja Meier zeigt, dass sich das System der unjust-Grunde in der Praxis haufig als unvollstandig herausgestellt hat und deshalb zur Zeit eine teilweise Annaherung des englischen Bereicherungsrechts an die Rechtsgrundbetrachtung stattfindet. Im Vergleich zum deutschen Recht untersucht die Autorin die Rechtsprechung und Literatur zum Bereicherungsanspruch bei Tatsachenirrtum, Rechtsirrtum, rechtswidrig erhobenen Steuern, und bei Vertragen, die wegen anfanglicher Unmoeglichkeit, Irrtums, Tauschung, Formmangels, Minderjahrigkeit, der ultra-vires-Doktrin oder wegen Gesetzwidrigkeit nichtig sind.
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Das englische Bereicherungsrecht, das sich in den letzten 30 Jahren entwickelt hat, ist in Deutschland noch weitgehend unbekannt. Sonja Meier stellt seine Entwicklung von den Anfangen bis 1998 vor und geht dabei besonders auf das Leistungsbereicherungsrecht ein. Im Mittelpunkt ihrer Untersuchung steht das englische System der unjust-Grunde. Dieses besagt, dass der Bereicherungsanspruch nicht auf einem fehlenden Rechtsgrund, sondern auf einem positiven unjust-Grund beruht, der die Vermoegensverschiebung als ungerechtfertigt erscheinen lasst (wie zum Beispiel bei Irrtum, Zwang, oder dem Ausbleiben einer Gegenleistung). Kann ein solches System, das ohne Rechtsgrundbetrachtung auskommt, seiner Aufgabe gerecht werden und Bereicherungsanspruche zum Schutz des Empfangers sinnvoll eingrenzen? Welche Bedeutung hat die untergerichtliche Swap-Rechtsprechung seit 1993, nach der schon die Nichtigkeit eines Vertrags einen Bereicherungsanspruch begrundet? Sonja Meier zeigt, dass sich das System der unjust-Grunde in der Praxis haufig als unvollstandig herausgestellt hat und deshalb zur Zeit eine teilweise Annaherung des englischen Bereicherungsrechts an die Rechtsgrundbetrachtung stattfindet. Im Vergleich zum deutschen Recht untersucht die Autorin die Rechtsprechung und Literatur zum Bereicherungsanspruch bei Tatsachenirrtum, Rechtsirrtum, rechtswidrig erhobenen Steuern, und bei Vertragen, die wegen anfanglicher Unmoeglichkeit, Irrtums, Tauschung, Formmangels, Minderjahrigkeit, der ultra-vires-Doktrin oder wegen Gesetzwidrigkeit nichtig sind.