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Schon seit geraumer Zeit ubt das Recht der Europaischen Gemeinschaft wachsenden Einfluss auf das innerstaatliche Recht aus. Im Verwaltungsrecht ist dieser Vorgang der Internationalisierung eine Besonderheit, weil dieser Bereich besonderen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt und daher bislang heteronomen Einflussen weitgehend verschlossen blieb. Aufgrund der besonderen Wirkungen des Gemeinschaftsrechts sieht sich nun das deutsche Verwaltungsrecht in verschiedener Hinsicht starkem Anpassungsdruck ausgesetzt. Dieser geht teils auf unmittelbar wirksame Normen des Gemeinschaftsrechts, teils auf die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofes zuruck. Stefan Kadelbach unterscheidet dementsprechend in seiner Untersuchung zwischen zwei Arten von Einflussen: Solche, die auf Rechtsetzung zuruckgehen, und solche, die von richterrechtlich herausgebildeten allgemeinen Rechtsgrundsatzen ausgehen. Er vertritt die These, dass sich das nationale oeffentliche Recht in eine rein interne, vom Gemeinschaftsrecht unbeeinflusste Sphare und einen europaisierten Bereich teilt. Dieser Annahme geht er rechtsempirisch anhand dreier ausgewahlter Teilbereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts nach: der Rechtsformenlehre, dem subjektiven oeffentlichen Recht und der Lehre von Beurteilungsspielraum und Ermessen. Fur die Rechtsvergleichung eroeffnet sich in dieser europaisierten Sphare ein neues Betatigungsfeld.
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Schon seit geraumer Zeit ubt das Recht der Europaischen Gemeinschaft wachsenden Einfluss auf das innerstaatliche Recht aus. Im Verwaltungsrecht ist dieser Vorgang der Internationalisierung eine Besonderheit, weil dieser Bereich besonderen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt und daher bislang heteronomen Einflussen weitgehend verschlossen blieb. Aufgrund der besonderen Wirkungen des Gemeinschaftsrechts sieht sich nun das deutsche Verwaltungsrecht in verschiedener Hinsicht starkem Anpassungsdruck ausgesetzt. Dieser geht teils auf unmittelbar wirksame Normen des Gemeinschaftsrechts, teils auf die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofes zuruck. Stefan Kadelbach unterscheidet dementsprechend in seiner Untersuchung zwischen zwei Arten von Einflussen: Solche, die auf Rechtsetzung zuruckgehen, und solche, die von richterrechtlich herausgebildeten allgemeinen Rechtsgrundsatzen ausgehen. Er vertritt die These, dass sich das nationale oeffentliche Recht in eine rein interne, vom Gemeinschaftsrecht unbeeinflusste Sphare und einen europaisierten Bereich teilt. Dieser Annahme geht er rechtsempirisch anhand dreier ausgewahlter Teilbereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts nach: der Rechtsformenlehre, dem subjektiven oeffentlichen Recht und der Lehre von Beurteilungsspielraum und Ermessen. Fur die Rechtsvergleichung eroeffnet sich in dieser europaisierten Sphare ein neues Betatigungsfeld.