Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Die Rolle der obersten Finanzbehoerde des Dritten Reiches an der wirtschaftlichen Ausbeutung der besetzten Lander wahrend des Zweiten Weltkrieges wurde in der Forschung bislang oft unscharf beschrieben. In der Vergangenheit war man vielmehr allzu haufig den Nachkriegsaussagen des Ministers Schwerin von Krosigk und seiner fruheren Mitarbeiter gefolgt, wonach das Reichsfinanzministerium kaum Einflussmoeglichkeiten auf die Finanzpolitik ausserhalb Deutschlands besessen habe. Tatsachlich entspricht diese exkulpierende Behauptung lediglich in formaler Hinsicht den Tatsachen, vermochte das Ministerium doch sowohl auf der Ebene der obersten Reichsressorts als auch uber seine in samtliche Besatzungsverwaltungen abgeordneten Beamten einen gewichtigen faktischen Einfluss auf die Ausbeutungsmassnahmen in den besetzten Landern auszuuben.
Dies trifft vor allem auf die Aufbringung und Gegenfinanzierung der oft uberhoehten Besatzungslasten zu, welche letztlich der deutschen Kriegskasse zugutekamen und Hitlers Kriegfuhrung uberhaupt erst ermoeglichten. Neben einer Kontrolle des Haushaltsgebarens in den besetzten Landern sorgten die Spezialisten des Ministeriums konkret dafur, dass die einheimischen Finanzbehoerden die Steuersatze erheblich anhoben und neue Abgabenarten einfuhrten, um zu einer Steigerung des Steueraufkommens zu gelangen. Im Nebeneffekt schloss dieses Vorgehen haufig eine sukzessive Angleichung an das deutsche Fiskalsystem ein und zielte damit auf die Errichtung eines europaischen Grosswirtschaftsraumes unter deutscher Hegemonie ab.
In einigen besetzten Landern vereinnahmten die Finanzbeamten daruber hinaus entsprechend der elften Verordnung zum Reichsburgergesetz das Vermoegen und die Habseligkeiten von emigrierten oder deportierten deutschen, tschechischen oder polnischen Juden. Die Einstufung des Reichsfinanzministeriums als eine reine Fachbehoerde, die an den nationalsozialistischen Verbrechen nicht oder nur am Rande beteiligt war, kann daher auch im Hinblick auf das besetzte Europa nicht langer aufrechterhalten werden.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Die Rolle der obersten Finanzbehoerde des Dritten Reiches an der wirtschaftlichen Ausbeutung der besetzten Lander wahrend des Zweiten Weltkrieges wurde in der Forschung bislang oft unscharf beschrieben. In der Vergangenheit war man vielmehr allzu haufig den Nachkriegsaussagen des Ministers Schwerin von Krosigk und seiner fruheren Mitarbeiter gefolgt, wonach das Reichsfinanzministerium kaum Einflussmoeglichkeiten auf die Finanzpolitik ausserhalb Deutschlands besessen habe. Tatsachlich entspricht diese exkulpierende Behauptung lediglich in formaler Hinsicht den Tatsachen, vermochte das Ministerium doch sowohl auf der Ebene der obersten Reichsressorts als auch uber seine in samtliche Besatzungsverwaltungen abgeordneten Beamten einen gewichtigen faktischen Einfluss auf die Ausbeutungsmassnahmen in den besetzten Landern auszuuben.
Dies trifft vor allem auf die Aufbringung und Gegenfinanzierung der oft uberhoehten Besatzungslasten zu, welche letztlich der deutschen Kriegskasse zugutekamen und Hitlers Kriegfuhrung uberhaupt erst ermoeglichten. Neben einer Kontrolle des Haushaltsgebarens in den besetzten Landern sorgten die Spezialisten des Ministeriums konkret dafur, dass die einheimischen Finanzbehoerden die Steuersatze erheblich anhoben und neue Abgabenarten einfuhrten, um zu einer Steigerung des Steueraufkommens zu gelangen. Im Nebeneffekt schloss dieses Vorgehen haufig eine sukzessive Angleichung an das deutsche Fiskalsystem ein und zielte damit auf die Errichtung eines europaischen Grosswirtschaftsraumes unter deutscher Hegemonie ab.
In einigen besetzten Landern vereinnahmten die Finanzbeamten daruber hinaus entsprechend der elften Verordnung zum Reichsburgergesetz das Vermoegen und die Habseligkeiten von emigrierten oder deportierten deutschen, tschechischen oder polnischen Juden. Die Einstufung des Reichsfinanzministeriums als eine reine Fachbehoerde, die an den nationalsozialistischen Verbrechen nicht oder nur am Rande beteiligt war, kann daher auch im Hinblick auf das besetzte Europa nicht langer aufrechterhalten werden.