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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Das Oberste Ruckerstattungsgericht in Herford war eine der zentralen Institutionen und wesentlichen Bestandteile der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg. Als oberste Instanz in Ruckerstattungssachen fur das Gebiet der vormaligen Besatzungszonen der drei alliierten Westmachte hatte es letztinstanzlich zu entscheiden in allen gerichtlichen Verfahren, in denen es um die Ruckerstattung von Vermoegen ging, das im Dritten Reich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus Grunden der Rasse, Religion, Nationalitat, Weltanschauung oder politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus (Art. 1 Abs. 1 S. 1 USREG) weggenommen bzw. zwangsweise weggegeben worden war.
Dem Einfluss verschiedener Rechtssysteme verdankt das Gericht mehrere - insbesondere fur Gerichte in Deutschland - aussergewoehnliche nichtrichterliche Angehoerige und Einrichtungen sowie eine heterogene Zusammensetzung seiner Richterschaft mit deutschen Richtern, mit Richtern der Drei Machte und mit den als Senatsprasidenten den Vorsitz in den Senaten fuhrenden Richtern, die keiner der beiden ersten Gruppen angehoeren durften. Dabei stand der Beteiligung deutscher Richter an der Rechtsprechung der obersten Instanzen in Ruckerstattungssachen zunachst das Misstrauen der alliierten Machte entgegen, sie wurde letztlich aber aufgrund schlichter Praktikabilitatserwagungen umgesetzt.
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Das Oberste Ruckerstattungsgericht in Herford war eine der zentralen Institutionen und wesentlichen Bestandteile der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg. Als oberste Instanz in Ruckerstattungssachen fur das Gebiet der vormaligen Besatzungszonen der drei alliierten Westmachte hatte es letztinstanzlich zu entscheiden in allen gerichtlichen Verfahren, in denen es um die Ruckerstattung von Vermoegen ging, das im Dritten Reich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus Grunden der Rasse, Religion, Nationalitat, Weltanschauung oder politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus (Art. 1 Abs. 1 S. 1 USREG) weggenommen bzw. zwangsweise weggegeben worden war.
Dem Einfluss verschiedener Rechtssysteme verdankt das Gericht mehrere - insbesondere fur Gerichte in Deutschland - aussergewoehnliche nichtrichterliche Angehoerige und Einrichtungen sowie eine heterogene Zusammensetzung seiner Richterschaft mit deutschen Richtern, mit Richtern der Drei Machte und mit den als Senatsprasidenten den Vorsitz in den Senaten fuhrenden Richtern, die keiner der beiden ersten Gruppen angehoeren durften. Dabei stand der Beteiligung deutscher Richter an der Rechtsprechung der obersten Instanzen in Ruckerstattungssachen zunachst das Misstrauen der alliierten Machte entgegen, sie wurde letztlich aber aufgrund schlichter Praktikabilitatserwagungen umgesetzt.