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Die Arbeit untersucht den Stellenwert, der dem Verfassungsprinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) im heutigen Strafprozess zukommt. In vier Teilen werden die Grundlagen entwickelt, der verfassungsrechtliche Gehalt bestimmt sowie die einschlagigen gerichtsverfassungsrechtlichen und strafprozessualen Fragen eroertert.
Den Kernpunkt der Probleme bildet das Spannungsverhaltnis zwischen der Formenstrenge als Bollwerk gegen staatlichen Machtmissbrauch und dem Streben nach moeglichst flexiblen und prozessoekonomischen Organisationsformen. Das Postulat des gesetzlichen Richters dient (neben der Abwehr manipulativer Eingriffe) auch der Kompensation der Ungleichheit, die sich aus der Personengebundenheit jeder Rechtsanwendung ergibt.
Der gerichtsverfassungsrechtliche Teil behandelt die gerichts- und spruchkoerperinterne Geschaftsverteilung. Im strafprozessualen Teil fuhrt die Prufung der gesetzlichen Zustandigkeitsnormen zu dem Ergebnis, dass die 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, 354 Abs. 2 und 210 Abs. 3 StPO wegen Verstosses gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig sind.
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Die Arbeit untersucht den Stellenwert, der dem Verfassungsprinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) im heutigen Strafprozess zukommt. In vier Teilen werden die Grundlagen entwickelt, der verfassungsrechtliche Gehalt bestimmt sowie die einschlagigen gerichtsverfassungsrechtlichen und strafprozessualen Fragen eroertert.
Den Kernpunkt der Probleme bildet das Spannungsverhaltnis zwischen der Formenstrenge als Bollwerk gegen staatlichen Machtmissbrauch und dem Streben nach moeglichst flexiblen und prozessoekonomischen Organisationsformen. Das Postulat des gesetzlichen Richters dient (neben der Abwehr manipulativer Eingriffe) auch der Kompensation der Ungleichheit, die sich aus der Personengebundenheit jeder Rechtsanwendung ergibt.
Der gerichtsverfassungsrechtliche Teil behandelt die gerichts- und spruchkoerperinterne Geschaftsverteilung. Im strafprozessualen Teil fuhrt die Prufung der gesetzlichen Zustandigkeitsnormen zu dem Ergebnis, dass die 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, 354 Abs. 2 und 210 Abs. 3 StPO wegen Verstosses gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig sind.