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Seminararbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: gut, Universitat zu Koln (Institut fur Straf- und Strafprozessrecht), Veranstaltung: Legal Research - Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Straftaten beginnen mit einem Gedanken und enden in der Regel mit einem Erfolg. Zwischen dem Gedanken und dem Erfolgseintritt liegt jedoch ein mehr oder weniger langer Weg. Er fuhrt von der Entschlussfassung uber die Planung und die Vorbereitung, den Anfang der Tatausfuhrung, den Abschluss der Tatbestandshandlung und den Eintritt des Erfolgs bis hin zur Beendigung der Tat. Grundgedanke der Versuchsstrafbarkeit ist demzufolge, dass jede vorsatzliche Straftat verschiedene Stufen der Willensverwirklichung durchlauft.Nicht in jedem dieser Stadien ist das auf die Straftat gerichtete Handeln jedoch gleichermassen strafwurdig. Die blosse Entschlussfassung eines Einzelnen wird nicht vom Strafrecht erfasst. Ebenso bleiben Vorbereitungshandlungen eines Alleintaters grundsatzlich straflos, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausfuhrung der Tat noch von zu vielen Unwagbarkeiten abhangt; lediglich bei bestimmten Delikten werden auch diese Handlungen aufgrund ihrer besonderen Gefahrlichkeit unter Strafe gestellt. Der Versuch indessen, welcher der Vorbereitungsphase folgt, ist bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies ausdrucklich gesetzlich bestimmt ist ( 23 I StGB).Gilt es folglich die Strafbarkeit bestimmter Handlungen darzulegen, ist die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch von massgeblicher Bedeutung. Erst das Uberschreiten der Versuchsschwelle lost - ausschliesslich der erwahnten Ausnahmefalle - die Strafbarkeit wegen Vorsatztat aus. Es stellt sich damit aber die Frage, wo sich diese Schwelle zum Versuch befindet. Welche Handlungen sind noch dem Stadium der Vorbereitung und welche bereits dem des Versuchs zuzuord
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Seminararbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: gut, Universitat zu Koln (Institut fur Straf- und Strafprozessrecht), Veranstaltung: Legal Research - Legal Writing, Sprache: Deutsch, Abstract: Straftaten beginnen mit einem Gedanken und enden in der Regel mit einem Erfolg. Zwischen dem Gedanken und dem Erfolgseintritt liegt jedoch ein mehr oder weniger langer Weg. Er fuhrt von der Entschlussfassung uber die Planung und die Vorbereitung, den Anfang der Tatausfuhrung, den Abschluss der Tatbestandshandlung und den Eintritt des Erfolgs bis hin zur Beendigung der Tat. Grundgedanke der Versuchsstrafbarkeit ist demzufolge, dass jede vorsatzliche Straftat verschiedene Stufen der Willensverwirklichung durchlauft.Nicht in jedem dieser Stadien ist das auf die Straftat gerichtete Handeln jedoch gleichermassen strafwurdig. Die blosse Entschlussfassung eines Einzelnen wird nicht vom Strafrecht erfasst. Ebenso bleiben Vorbereitungshandlungen eines Alleintaters grundsatzlich straflos, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausfuhrung der Tat noch von zu vielen Unwagbarkeiten abhangt; lediglich bei bestimmten Delikten werden auch diese Handlungen aufgrund ihrer besonderen Gefahrlichkeit unter Strafe gestellt. Der Versuch indessen, welcher der Vorbereitungsphase folgt, ist bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies ausdrucklich gesetzlich bestimmt ist ( 23 I StGB).Gilt es folglich die Strafbarkeit bestimmter Handlungen darzulegen, ist die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch von massgeblicher Bedeutung. Erst das Uberschreiten der Versuchsschwelle lost - ausschliesslich der erwahnten Ausnahmefalle - die Strafbarkeit wegen Vorsatztat aus. Es stellt sich damit aber die Frage, wo sich diese Schwelle zum Versuch befindet. Welche Handlungen sind noch dem Stadium der Vorbereitung und welche bereits dem des Versuchs zuzuord