Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Oeffentliches Recht - Anderes, Note: 15/15, Fachhochschule des Bundes fur offentliche Verwaltung - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung Bruhl, Sprache: Deutsch, Abstract: Auszuge aus der Einleitung: Die Landesregierung Schleswig-Holsteins hat im Jahr 1990 den Versuch unternommen, im Bereich der Mitbestimmung des Offentlichen Dienstes neue Wege zu gehen. Mit Verabschiedung des Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein alter Fassung (MBG Schl.-H. a.F.) am 27.11.1990 wurde dem Gesetz nicht nur eine neue Bezeichnung gegeben sondern im Schwerpunkt dem Personalrat weitergehende Beteiligungsrechte verliehen. Es handelt sich dabei um eine Konzeption, die effektive und paritatische Beteiligung von Personalvertretungen ermoglichen soll. Gepragt von sog. Allzustandigkeit wird das Ziel verfolgt, bei allen Massnahmen ein nahezu gleichberechtigtes Miteinander zwischen Dienststelle und Personalrat, unter Berucksichtung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und okologischen Umfeldes zu ermoglichen.In der politischen Landschaft war dieses Gesetz nicht unumstritten und so haben 282 Abgeordnete des Deutschen Bundestages von CDU/FDP einen Normenkontrollantrag beim BVerfG gestellt.Der Entscheid des 2. Senats des BVerfG zum MBG Schl.-H. a.F. wurde in allen Kreisen mit Spannung erwartet. Insbesondere inwieweit dem Modernisierungsgedanken Schleswig-Holsteins Rechnung getragen wird und ob ein gangbarer Weg besteht, Formen der Betriebsverfassung in den Offentlichen Dienst zu integrieren. So war die Verwunderung besonders bei denen gross, die sich fur Reformen, Modernisierungen und infolgedessen fur das MBG Schl.-H. a.F. ausgesprochen haben. Denn der 2. Senat hat das Gesetz in wesentlichen Teilen als verfassungswidrig eingestuft.Der Entscheid wurde in vielfach trefflicher Weise kommentiert und kritisiert; darum soll es in dieser Arbeit nicht gehen. Vielmehr hat mich der Titel Grenzen der Mitbestimmung im Offentlichen Dienst zu
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Diplomarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Oeffentliches Recht - Anderes, Note: 15/15, Fachhochschule des Bundes fur offentliche Verwaltung - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung Bruhl, Sprache: Deutsch, Abstract: Auszuge aus der Einleitung: Die Landesregierung Schleswig-Holsteins hat im Jahr 1990 den Versuch unternommen, im Bereich der Mitbestimmung des Offentlichen Dienstes neue Wege zu gehen. Mit Verabschiedung des Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein alter Fassung (MBG Schl.-H. a.F.) am 27.11.1990 wurde dem Gesetz nicht nur eine neue Bezeichnung gegeben sondern im Schwerpunkt dem Personalrat weitergehende Beteiligungsrechte verliehen. Es handelt sich dabei um eine Konzeption, die effektive und paritatische Beteiligung von Personalvertretungen ermoglichen soll. Gepragt von sog. Allzustandigkeit wird das Ziel verfolgt, bei allen Massnahmen ein nahezu gleichberechtigtes Miteinander zwischen Dienststelle und Personalrat, unter Berucksichtung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und okologischen Umfeldes zu ermoglichen.In der politischen Landschaft war dieses Gesetz nicht unumstritten und so haben 282 Abgeordnete des Deutschen Bundestages von CDU/FDP einen Normenkontrollantrag beim BVerfG gestellt.Der Entscheid des 2. Senats des BVerfG zum MBG Schl.-H. a.F. wurde in allen Kreisen mit Spannung erwartet. Insbesondere inwieweit dem Modernisierungsgedanken Schleswig-Holsteins Rechnung getragen wird und ob ein gangbarer Weg besteht, Formen der Betriebsverfassung in den Offentlichen Dienst zu integrieren. So war die Verwunderung besonders bei denen gross, die sich fur Reformen, Modernisierungen und infolgedessen fur das MBG Schl.-H. a.F. ausgesprochen haben. Denn der 2. Senat hat das Gesetz in wesentlichen Teilen als verfassungswidrig eingestuft.Der Entscheid wurde in vielfach trefflicher Weise kommentiert und kritisiert; darum soll es in dieser Arbeit nicht gehen. Vielmehr hat mich der Titel Grenzen der Mitbestimmung im Offentlichen Dienst zu