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Hauptseminararbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, einseitig bedruckt, Note: 100/100, Veranstaltung: Externes Rechnungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Allgemeinen streben Unternehmen die Erzielung eines Gewinnes an. Das Instrument zur Feststellung des Gewinnes bildet der Jahresabschluss. Seine Funktionen lassen sich in betriebswirtschaftliche Funktionen, wie Erhaltungs- und Informationsfunktion sowie jene Funktionen, die das Rechtsverhaltnis zwischen Unternehmen einerseits und Gesellschafter bzw. Fiskus andererseits bestimmen, einteilen. Zu den letztgenannten Aufgaben zahlen vor allem die Steuerbemessungsfunktion und die Ausschuttungsbemessungsfunktion (vgl. Egger/Samer/Bertl 2002, S. 16). Bertl/Deutsch/Hirschler (vgl. 201, S. 222f.) sprechen der Bilanz eine Ausschuttungsregelungsfunktion zu, wobei sie in diesem Zusammenhang der Ausschuttungssperrfunktion besondere Beachtung zukommen lassen. Von besonderer Bedeutung ist die Gewinnausschuttung, insbesondere bei Unternehmen mit beschrankter Haftung auf die Kapitaleinlage. Im Sinne des Glaubigerschutzes soll die Erhaltung des haftenden Kapitals sichergestellt werden (Kapitalerhaltungsfunktion). Das Handelsgesetz kennt im einzelnen folgende Ausschuttungssperren: 225 Abs. (5) sieht bei Bilanzierung eigener Anteile sowie bei Bilanzierung von Anteilen an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen den Ausweis einer Rucklage in gleicher Hohe auf der Passivseite vor. 226 Abs. (2) bestimmt, dass bei Aktivierung von Aufwendungen fur das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes Gewinne nur ausgeschuttet werden durfen, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflosbaren Rucklagen zuzuglich eines Gewinnvortrages und abzuglich eines Verlustvortrages dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen. Gemass 235 darf der ausschuttbare Gewinn eines Geschaftsjahres um Zuschreibungen, Ertrage aufgrund der Auflosung von Bewertungsreserven sowie Ertragen aufgr
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Hauptseminararbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, einseitig bedruckt, Note: 100/100, Veranstaltung: Externes Rechnungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Allgemeinen streben Unternehmen die Erzielung eines Gewinnes an. Das Instrument zur Feststellung des Gewinnes bildet der Jahresabschluss. Seine Funktionen lassen sich in betriebswirtschaftliche Funktionen, wie Erhaltungs- und Informationsfunktion sowie jene Funktionen, die das Rechtsverhaltnis zwischen Unternehmen einerseits und Gesellschafter bzw. Fiskus andererseits bestimmen, einteilen. Zu den letztgenannten Aufgaben zahlen vor allem die Steuerbemessungsfunktion und die Ausschuttungsbemessungsfunktion (vgl. Egger/Samer/Bertl 2002, S. 16). Bertl/Deutsch/Hirschler (vgl. 201, S. 222f.) sprechen der Bilanz eine Ausschuttungsregelungsfunktion zu, wobei sie in diesem Zusammenhang der Ausschuttungssperrfunktion besondere Beachtung zukommen lassen. Von besonderer Bedeutung ist die Gewinnausschuttung, insbesondere bei Unternehmen mit beschrankter Haftung auf die Kapitaleinlage. Im Sinne des Glaubigerschutzes soll die Erhaltung des haftenden Kapitals sichergestellt werden (Kapitalerhaltungsfunktion). Das Handelsgesetz kennt im einzelnen folgende Ausschuttungssperren: 225 Abs. (5) sieht bei Bilanzierung eigener Anteile sowie bei Bilanzierung von Anteilen an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen den Ausweis einer Rucklage in gleicher Hohe auf der Passivseite vor. 226 Abs. (2) bestimmt, dass bei Aktivierung von Aufwendungen fur das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes Gewinne nur ausgeschuttet werden durfen, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflosbaren Rucklagen zuzuglich eines Gewinnvortrages und abzuglich eines Verlustvortrages dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen. Gemass 235 darf der ausschuttbare Gewinn eines Geschaftsjahres um Zuschreibungen, Ertrage aufgrund der Auflosung von Bewertungsreserven sowie Ertragen aufgr