Controlling
Johann Risak,Albrecht Deyhle,Rolf Eschenbach
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Johann Risak,Albrecht Deyhle,Rolf Eschenbach
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Erwerbswirlschaftliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen unterliegen in einer Reihe von betriebswirtschaftlichen Probleme gleichen Grundsatzen. So gilt fur beide der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, d.h. ihre Sachziele (Erstel- lung bestimmter Leistungen) mit dem sparsamsten Mitteleinsatz zu erreichen. Sie unterscheiden sich aber in einem wesentlichen Punkt voneinander. Erwerbswirlschaftliche U nternehmen unterliegen ohne Ausnahme dem Renta- bilitatsprinzip. Sie mussen ihre gesamte Leistungserstellung und Leistungsver- wertung auf den Markt ausrichten, von dem sie Gegenleistungen erhalten, Gewinne erzielen, die wiederum das Uberleben bzw. Wachs en des Unterneh- mens und die Deckung der sozialen Bedurfuisse der Eigentumer und Mitarbei- ter ermoglichen. Die Unternehmen haben daher ihre gesamte Tatigkeit auf dieses Ziel abzustellen. Sollte ein Unternehmen, aus welchen Griinden auch immer, nicht mehr in der Lage sein, die von ihm erstellten Gesamt- oder Teilleistungen gewinnbringend auf dem Markt unterzubringen, miiBte, wenn dieser Verlust nicht nur vorubergehenden Charakter hat, entweder die verlust- bringende Leistung durch andere Leistungen ersetzt oder das Unternehmen liquidiert werden. Fur erwerbswirtschaftliche Unternehmen gilt daher auch der Vorrang des For- malzieles Gewinn vor dem Sachziel der Erstellung einer bestimmten Leistung. Anders ist die Lage in gemeinwirlschaftlichen Unternehmen, welche jene fur die Volkswirlschaft unabdingbar notwendigen Leistungen zu erbringen haben, die ein erwerbswirlschaftliches Unternehmen nicht mehr erstellen kann, weil der Leistungsempfanger nicht in der Lage ist, die entsprechende Gegenleistung hiefur aufzubringen. Dazu zahlen in erster Linie Leistungen auf dem Gesund- heits- und Sozialsektor einer Volkswirtschaft. Gemeinwirtschaftliche Unternehmen konnen durchaus mit Gewinn arbeiten.
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