Der Hochschullehrer als Prufer

Norman Peter Koschmieder

Der Hochschullehrer als Prufer
Format
Paperback
Publisher
Grin Publishing
Country
Germany
Published
5 April 2012
Pages
72
ISBN
9783656165125

Der Hochschullehrer als Prufer

Norman Peter Koschmieder

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Sonstiges, Note: 13 Punkte, Universitat zu Koeln (Institut fur Deutsches und Europaisches Wissenschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar im Wissenschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Prufungen dienen der Leistungskontrolle. Sie stellen fest, ob und mit welchem Erfolg der Studierende das vorgegebene Studienziel erreicht hat. Somit haben sie richtungsweisende Bedeutung fur die akademi-schen Abschlusse und regeln die Zulassung zu bestimmten Berufsgruppen. Noch nie haben in NRW so viele Studenten ihr Examen abgelegt wie im Jahr 2010. Gleichzeitig ist aber auch die Anzahl prufungsrechtlicher Streitigkeiten gestiegen. Damit einher geht eine zunehmende Ver-antwortung fur den einzelnen Hochschullehrer, denn er entscheidet in seiner spezifischen Funktion als Prufer uber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prufungsleistung. Die Abnahme von Prufungen, die zu den hauptberuflichen Tatigkeiten des Hochschullehrers gehoert, findet sich somit in einem komplexen ver-fassungsrechtlichen Verhaltnis zwischen Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und Chancengleichheit (Art. 3 I GG) der Pruflinge sowie dem staatlichen Ausbildungsauftrag der Hochschulen, die wiederum selbst Grundrechtstrager der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 III 1 GG sein koennen, wieder. Anhand eines verfassungsrechtlichen Ansatzes sollen in dieser Arbeit Freiheit und Grenzen der verschiedenen Prufungstatigkeiten eines Hochschullehrers vorgestellt werden. Als Prufer werden hier die verbeamteten Hochschullehrer an staatlichen Hochschulen verstanden. Ausgangspunkt dieser Arbeit ist folgender: Akademische Prufungen finden - mit Ausnahme von staatli-chen und kirchlichen Prufungen - an Hochschulen und damit in einem wissenschaftlichen Umfeld statt. Es erscheint daher zunachst fraglich, ob und inwieweit Prufertatigkeiten uberhaupt unter dem Mantel der fur die Hochschullehrer bedeutsamen Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 III 1 GG verfassungsrechtlich g

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