Die Verordnungsfreiheit Des Arztes

Harald Buring

Die Verordnungsfreiheit Des Arztes
Format
Paperback
Publisher
Grin Verlag
Country
United States
Published
5 August 2010
Pages
36
ISBN
9783640655120

Die Verordnungsfreiheit Des Arztes

Harald Buring

Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: befried., Deutsche Hochschule fur Verwaltungswissenschaften Speyer (Prof. Dr. Hermann Hill), Veranstaltung: Seminar uber Gesundheitsrecht und Gesundheitsverwaltung, 31 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In die durch Art. 12 GG geschutzte Verordnungsfreiheit wird durch verschiedene gesetzliche Regelungen mit unterschiedlicher Zielsetzung eingegriffen. Dabei ist zu unterscheiden nach der allgemeinen arztlichen Versorgung und der vertragsarztlichen Versorgung, fur die zusatzliche Einschrankungen gelten. Im Rahmen der allgemeinen arztlichen Versorgung erfolgt eine Beschrankung zum Schutze der Gesundheit der Burger erst einmal dadurch, dass Betaubungsmittel nur unter den Voraussetzungen des 13 BtMG verschrieben werden durfen. Ferner durfen nur Arzneimittel verschrieben werden, die nach 21 AMG zugelassen worden sind. Die Zulassung wird nicht erteilt, wenn ein Versagungsgrund nach 25 AMG vorliegt. Besonders zu erwahnen ist, dass es gemass 25 Abs. 4 AMG nicht an der vom Antragsteller angegebenen therapeutischen Wirksamkeit fehlen darf. Der Hersteller hat den Beweis der therapeutischen Wirksamkeit zu erbringen. Um den Nachweis zu fuhren, braucht kein zwingender Beweis zu erfolgen. Vielmehr reicht es aus, dass bestimmte Indizien fur eine Wirksamkeit sprechen.1 Im Rahmen der vertragsarztlichen Versorgung wird aufgrund der Kostenexplosion im Gesundheitswesen zusatzlich in die Verordnungsfreiheit des Arztes eingegriffen durch die Regelungen des ersten Kostendampfungsgesetzes von 1977, des Gesundheitsreformgesetzes vom 20.12.1988, sowie des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 20.12.1992. Allein die Ausgaben der Krankenkassen fur Arzneimittel sind von einem Betrag von 4.224 Millionen DM im Jahre 1970 auf einen Betrag von 20.230 Millionen DM im Jahre 1989 angestiegen.2 Im folgenden wird untersucht, inwieweit diese Einschrankungen der vertragsarztlichen Versorgung in rechtspolitischer o

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