Parteistellung Und Rechtsmittellegitimation Der Gesellschaft Im Zwangsstrafverfahren Wegen Verletzung Der Offenlegungspflichten Anhand Der Entscheidun
Elisabeth Bergmann
Parteistellung Und Rechtsmittellegitimation Der Gesellschaft Im Zwangsstrafverfahren Wegen Verletzung Der Offenlegungspflichten Anhand Der Entscheidun
Elisabeth Bergmann
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Universitat Wien, Veranstaltung: Diplomandenseminar aus Handels- und Wirtschaftsrecht, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Erorterung erfolgt auf Grundlage der Entscheidung OGH 14.7.2005, 6 Ob 124/05m, Abstract: Die vorliegende rechtswissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiet des Handels- und Wirtschaftsrechts entstand im Rahmen eines Diplomandenseminars an der Universitat Wien. Als Grundlage der Seminararbeit dient eine Entscheidung des OGH vom 14.7.2005 (6 Ob 124/05m), auf welche sich eine allgemeine Erorterung uber die Frage der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft im Zwangsstrafverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflichten stutzt. Im vorliegenden Sachverhalt verletzte eine GmbH die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses gem. 277 Abs 1 HGB, welche durch die Geschaftsfuhrer zu erfolgen hatte. Das Firmenbuchgericht verhangte Zwangsstrafen uber die Geschaftsfuhrer und forderte in der Folge wiederholt zur Offenlegung auf, wobei die gesetzte Frist stets ergebnislos verstrich. Sowohl die Geschaftsfuhrer als auch die GmbH selber erhoben in der Folge Rekurs gegen die Beschlusse des Firmenbuchgerichts, welchem das Rekursgericht nicht Folge gab. Daraufhin wurde von den betroffenen Parteien Revisionsrekurs an den OGH erhoben. Das Hochstgericht hatte nun uber die verfahrensrechtliche Frage zu entscheiden, ob die Gesellschaft die erforderliche Rechtsmittellegitimation zur Erhebung des Revisionsrekurses besitzt und ihr damit Parteistellung im vorliegenden Verfahren zukommt. Wahrend die Arbeit die geltend gemachte materiellrechtliche Frage nur ansatzweise behandelt, wird detailliert auf die dargestellte verfahrensrechtliche Frage eingegangen. Nach einer ausfuhrlichen Darstellung des Sachverhalts, der Rechtsfrage und in der Folge der Entscheidung des OGH, b
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