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In vielen Fallen ist es in der Vergangenheit zu einem Wechsel des oertlichen Verteilnetzbetreibers gekommen. Voraussetzung hierfur ist, dass der bisherige Netzeigentumer sein Netz dem neuen Netzbetreiber uberlasst, regelmassig in Form der UEbereignung. Hierfur ist nach gefestigter Praxis stets ein Kaufpreis gezahlt worden, der sich nach dem Sachsubstanz- oder dem Ertragswertverfahren richtet. Soweit derartige Netze bereits zur Zeit der Verausserung abgeschrieben waren, lasst sich aus der Stromnetzentgeltverordnung ein Verbot der Berucksichtigung des Netzwertes bei der Kaufpreisbestimmung ableiten. Eine solche Vorgabe wurde den Vertrauensschutz des Netzkaufers in die abweichende Rechtspraxis vor Inkrafttreten der Energierechtsreform 2005 nachhaltig erschuttern. Das Gutachten weist detailliert nach, dass dieser Vertrauensschutz zwingend zu berucksichtigen ist.
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In vielen Fallen ist es in der Vergangenheit zu einem Wechsel des oertlichen Verteilnetzbetreibers gekommen. Voraussetzung hierfur ist, dass der bisherige Netzeigentumer sein Netz dem neuen Netzbetreiber uberlasst, regelmassig in Form der UEbereignung. Hierfur ist nach gefestigter Praxis stets ein Kaufpreis gezahlt worden, der sich nach dem Sachsubstanz- oder dem Ertragswertverfahren richtet. Soweit derartige Netze bereits zur Zeit der Verausserung abgeschrieben waren, lasst sich aus der Stromnetzentgeltverordnung ein Verbot der Berucksichtigung des Netzwertes bei der Kaufpreisbestimmung ableiten. Eine solche Vorgabe wurde den Vertrauensschutz des Netzkaufers in die abweichende Rechtspraxis vor Inkrafttreten der Energierechtsreform 2005 nachhaltig erschuttern. Das Gutachten weist detailliert nach, dass dieser Vertrauensschutz zwingend zu berucksichtigen ist.