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Die freie richterliche Beweiswurdigung gehoert zu den zentralen Grundsatzen der Zivilprozessordnung. Dieser Grundsatz findet sich mit gesamtdeutscher Geltung erstmals in der CPO von 1877. Ziel der Arbeit ist es, den UEbergang aus den Verfahrensordnungen der Naturrechts- und Partikularrechtskodifikationen zum System der CPO von 1877 und der nachfolgenden Ausformung und Festigung des Beweiswurdigungsrechts durch die umfangreiche Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) bis zu seiner Aufloesung im Jahre 1945 darzustellen und zu wurdigen. Grundlage der Untersuchung ist die wiederaufgefundene Sammlung samtlicher Erkenntnisse des RG , die bis 1990 in der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes der DDR aufbewahrt wurde und sich jetzt in der Bibliothek des BGH in Karlsruhe befindet.
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Die freie richterliche Beweiswurdigung gehoert zu den zentralen Grundsatzen der Zivilprozessordnung. Dieser Grundsatz findet sich mit gesamtdeutscher Geltung erstmals in der CPO von 1877. Ziel der Arbeit ist es, den UEbergang aus den Verfahrensordnungen der Naturrechts- und Partikularrechtskodifikationen zum System der CPO von 1877 und der nachfolgenden Ausformung und Festigung des Beweiswurdigungsrechts durch die umfangreiche Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) bis zu seiner Aufloesung im Jahre 1945 darzustellen und zu wurdigen. Grundlage der Untersuchung ist die wiederaufgefundene Sammlung samtlicher Erkenntnisse des RG , die bis 1990 in der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes der DDR aufbewahrt wurde und sich jetzt in der Bibliothek des BGH in Karlsruhe befindet.