Die Sperre Des Gluecksspielers
Christiane Weis
Die Sperre Des Gluecksspielers
Christiane Weis
Anders als die Spielsperre, bei der die Spielbank dem Spieler einseitig ein Hausverbot erteilt, beruht die Eigensperre auf einem Antrag des Spielers. Die Eigensperre ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Durch ihn wollen die Parteien Einfluss auf die Wirksamkeit der spater geschlossenen Spielvertrage ausuben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung der Eigensperrvereinbarung. Die Interpretation der Eigensperrvereinbarung als ein vorweggenommener Aufhebungsvertrag scheitert an der Unverzichtbarkeit der Vertragsfreiheit im Bereich des Schuldrechts. Allerdings fallt ein Spielvertrag mit einem pathologischen Spieler unter 138 I BGB. Die Eigensperrvereinbarung hat insoweit nur deklaratorischen Charakter. Verbleiben Unsicherheiten in bezug auf die Frage, ob der Spieler tatsachlich spielsuchtig ist, ist die Eigensperrvereinbarung als ein Vertrag mit feststellender Wirkung einzuordnen. Durch den Eigensperrvertrag vereinbaren die Vertragsparteien hier, dass der spielende Vertragspartner als ein pathologischer Spieler einzustufen ist. Damit sind alle Spielvertrage, die von den Vertragsparteien in Zukunft geschlossen werden, sittenwidrig i.S.d. 138 I BGB.
This item is not currently in-stock. It can be ordered online and is expected to ship in approx 4 weeks
Our stock data is updated periodically, and availability may change throughout the day for in-demand items. Please call the relevant shop for the most current stock information. Prices are subject to change without notice.
Sign in or become a Readings Member to add this title to a wishlist.