Einkommensteuer / Lohnsteuer
Werner Sacher
Einkommensteuer / Lohnsteuer
Werner Sacher
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Lernziel: Der Studierende soU am Schluss dieses Kapitels das Wesen der Einkommensteuer und ihre Stellung im deutschen Steuerrecht kennen. Wie sich aus dem Wort bereits ergibt, hat die Einkommensteuer die Besteuerung des Ein- kommens der naturlichen Person zum Gegenstand; das Einkommen der naturlichen Per- son bildet gleichzeitig auch die Besteuerungsgrundlage. Die Einkommensteuer stellt auf die persoenliche Leistungsfahigkeit ab, die sich in erster Linie in der Hoehe des Einkom- mens widerspiegelt. Bemessungsgrundlage fur die Einkommensbesteuerung war fruher auch eine andere Groesse als das Einkommen, namlich der Verbrauch. Wenn die Aufwen- dungen des Steuerpflichtigen fur seine Lebensfuhrung im Missverhaltnis zu seinem Ein- kommen standen, hatten die Finanzamter das Recht, den hoeheren Verbrauch als eine Art Selbsteinschatzung der Leistungsfahigkeit des Steuerpflichtigen anzusehen und an Stelle der Besteuerung nach dem Einkommen die Verbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Diese Moeglichkeit ist ab 1980 weggefallen. Hinsichtlich der Stellung der Einkommensteuer im System des deutschen Steuerrechts gilt folgendes: 1. Bezuglich der in der Finanzwirtschaft und der steuerlichen Verwaltungspraxis ublichen Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern ist die Einkommensteuer eine direkte Steuer (eine indirekte Steuer ist z. B. die Umsatzsteuer). 2. Bezuglich der Dreiteilung der Steuern in Besitz-, Verkehr-und Verbrauchsteuern ist die Einkommensteuer eine Besitzsteuer (Verkehrsteuern sind z. B. die Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer; als Verbrauchsteuer gelten z. B. Zuckersteuer, Salzsteuer Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Mineraloelsteuer ). 3. Bezuglich der Unterscheidung zwischen Personen- (= Subjekt-) und Sach-(= Objekt-, Real-) steuern ist die Einkommensteuer eine Personensteuer (eine Sachsteuer ist z. B. die Grundsteuer.
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