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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Zum Geleit Es liegt jetzt bald runde zweihundert Jahre zuruck, dass sich Wissenschaft und Praxis mit der Frage zu beschaftigen begannen, ob, und wenn ja wie, das Einkommensteuerrecht denjenigen Menschen, denjenigen Privatpersonen etwas abverlangen soll, die mit ihrem Geld das ma- chen, was in der Sprache des heutigen 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG die UEberlassung des Kapital- vermoegens zur Nutzung gegen Entgelt heisst. Die Auseinandersetzung ist seither nie mehr verstummt. Die ersten, die sich an ihr, in der Nachfolge von ADAM SMm1, beteiligten, waren die Staats-oder Finanzwissenschaftler, spater, um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert, gesellten sich die Juristen dazu, noch etwas spate, jetzt vor gut 70 Jahren, dann auch noch die Betriebswirte. Es entstanden Kommissionen, Modelle und Memoranden, eine Vielzahl von Gesetzesvorschlagen erblickte das Licht der Welt. Die gesetzgebenden Koerperschaften mach- ten sich von alldem einmal dieses und einmal jenes zueigen, manches andere verwarfen sie, sei es auf Zeit, sei es fur immer. Die Diskussion entbrannte schliesslich in dem Augenblick noch einmal ganz von vorn, in dem das inzwischen beruhmt gewordene Zinssteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber die alsbaldige Nichtigerklarung des vorhan- denen Vorschriftenwerkes in Aussicht stellte, es sei denn, dieser sorgt dafur, dass die dazuge- hoerigen Normen im Einzelfall auch tatsachlich zur Anwendung kommen. Der Gesetzgeber reagierte, wie man es kennt: Seit dem 1. Januar 1994 haben die Besitzer privaten Kapitals ihre Ertrage unterschiedslos schon an der Quelle zu versteuern, die Aktionare des 20 Abs.
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Zum Geleit Es liegt jetzt bald runde zweihundert Jahre zuruck, dass sich Wissenschaft und Praxis mit der Frage zu beschaftigen begannen, ob, und wenn ja wie, das Einkommensteuerrecht denjenigen Menschen, denjenigen Privatpersonen etwas abverlangen soll, die mit ihrem Geld das ma- chen, was in der Sprache des heutigen 20 Abs. 1 Ziff. 7 EStG die UEberlassung des Kapital- vermoegens zur Nutzung gegen Entgelt heisst. Die Auseinandersetzung ist seither nie mehr verstummt. Die ersten, die sich an ihr, in der Nachfolge von ADAM SMm1, beteiligten, waren die Staats-oder Finanzwissenschaftler, spater, um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert, gesellten sich die Juristen dazu, noch etwas spate, jetzt vor gut 70 Jahren, dann auch noch die Betriebswirte. Es entstanden Kommissionen, Modelle und Memoranden, eine Vielzahl von Gesetzesvorschlagen erblickte das Licht der Welt. Die gesetzgebenden Koerperschaften mach- ten sich von alldem einmal dieses und einmal jenes zueigen, manches andere verwarfen sie, sei es auf Zeit, sei es fur immer. Die Diskussion entbrannte schliesslich in dem Augenblick noch einmal ganz von vorn, in dem das inzwischen beruhmt gewordene Zinssteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber die alsbaldige Nichtigerklarung des vorhan- denen Vorschriftenwerkes in Aussicht stellte, es sei denn, dieser sorgt dafur, dass die dazuge- hoerigen Normen im Einzelfall auch tatsachlich zur Anwendung kommen. Der Gesetzgeber reagierte, wie man es kennt: Seit dem 1. Januar 1994 haben die Besitzer privaten Kapitals ihre Ertrage unterschiedslos schon an der Quelle zu versteuern, die Aktionare des 20 Abs.